Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten
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HFKG-Kommentar
gemäss aus dem zuständigen Mitglied des Bundesrates, welches die Konferenz auch präsidiert, und je einem Mitglied der Kantonsregierungen zusammen.
Dem Hochschulrat als zweiter Versammlungsform obliegt demgegenüber die Beschlussfassung über Geschäfte, welche in erster Linie die Aufgaben der Hochschulträger betreffen (Art. 9 Abs. 3). Das erlaubt, bei der Zusammensetzung des Hochschulrates stärker auf die hauptsächlichen Trägerkantone zu achten. Dementsprechend setzt sich der Hochschulrat neben dem zuständigen Bundesratsmitglied aus vierzehn Vertretern der Kantonsregierungen zusammen, welche die Hochschulträgerschaften repräsentieren, wobei einem Kanton nur ein Sitz zusteht. Das bedeutet, dass alle Kantone, die alleiniger Träger einer Universität oder Fachhochschule sind, im Hochschulrat vertreten sind. Bei Mitträgerschaften ist es Sache des entsprechenden Trägerverbundes, das Vertretungsrecht zu regeln.
Weitere wichtige hochschulpolitische Akteure sind mit beratender Stimme an die Hochschulkonferenz eingeladen (Art. 10). Es sind dies die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung und Forschung, die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Hochschulrektorenkonferenz, die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates, die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates, eine Vertreterin oder ein Vertreter der schweizerischen Studierendenschaft sowie weitere Personen auf Einladung hin mit beratender Stimme, wenn es die Traktanden erfordern.
Die Hochschulkonferenz wird, in beiden Versammlungsformen, vom zuständigen Bundesratsmitglied geleitet. Ist dieses Mitglied an der Wahrnehmung seiner Aufgabe verhindert, so gilt die ordentliche Stellvertretungsregel (Art. 22 RVOG). Das Recht des Bundesgesetzgebers, den Vorsitz und die Leitungsaufgabe zu bestimmen, ergibt sich aus Art. 63a Abs. 4 BV. Der Führungsanspruch des Bundes in der gesamtschweizerischen Koordination der Hochschulpolitik wurde bereits bei der Schaffung der Verfassungsvorlage klar hervorgestrichen (Bericht WBK-N vom 23. Juni 2005, Pkt. 6.2.4). Dem Präsidium der Konferenz gehören auch zwei Regierungsvertreter der Hochschulträgerkantone als Vizepräsidenten an, die bei der Leitung der Konferenz mitwirken (Art. 11 Abs. 3), was insbesondere bedeutet, dass sie bei der Vorbereitung wichtiger Geschäfte frühzeitig konsultiert und in die Meinungsbildung einbezogen werden müssen. Die eigentliche Geschäftsführung der Konferenz obliegt dem zuständigen Departement, welches dabei mit dem Generalsekretariat der EDK zusammenarbeitet (Art. 12 Abs. 2). Diese kontinuierliche und enge Zusammenarbeit zwischen Departement und EDK im Rahmen der Geschäftsführung ergibt sich aus dem Charakter des gemeinsamen Organs und liegt im Interesse eines effizienten und reibungslosen Funktionierens der Konferenz. Die Mitwirkung der Hochschulrektorenkonferenz bei der Vorbereitung und Umsetzung der sie betreffenden Konferenzgeschäfte (Art. 18 Abs. 2) ist im Organisationsreglement näher zu umschreiben.
Art. 13 sieht vor, dass die Hochschulkonferenz ständige oder nichtständige Ausschüsse einsetzen kann. Gedacht ist derzeit in erster Linie an einen ständigen Ausschuss für Fragen der Medizinalaus- und -weiterbildung. Da dieser Bereich von erheblicher Bedeutung für eine koordinierte schweizerische Hochschulpolitik ist, sieht das Gesetz vor, dass auch Nichtmitglieder der Hochschulkonferenz, z.B. Gesundheitsdirektoren, einem solchen Ausschuss angehören können. Das Nähere ist im Organisationsreglement zu bestimmen.
Die einzelnen Zuständigkeiten der Hochschulkonferenz nach Art. 8 und 9 ergeben sich im wesentlichen aus Art. 63a Abs. 5 BV. Das HFKG konkretisiert diese Zuständigkeiten im Lichte der Ziele des Gesetzes und teilt sie auf die beiden Versammlungsformen auf. Nebst den selbständigen Entscheidungszuständigkeiten kann die Konferenz auch Empfehlungen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. e und Art. 9 Abs. 3 lit. i) und Stellungnahmen (vgl. Art. 9 Abs. 3 lit. l und m) zuhanden der zuständigen Behörden erlassen. Soweit es in der Zusammenarbeitsvereinbarung vorgesehen wird, kann die Konferenz auch, gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BV, Richtlinien zur Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge erlassen. In Bezug auf Stipendien wird nur von „Empfehlungen“ gesprochen; es wird damit Rücksicht genommen auf die laufenden Bemühungen für ein entsprechendes Konkordat. Würde dieses Konkordat jedoch nicht zustandekommen, so hätte der Bund die Möglichkeit, der Hochschulkonferenz auf dem Weg der Bundesgesetzgebung die Kompetenz zu übertragen, Richtlinien zu erlassen.
16/28 HFKG-Kommentar