Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten
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HFKG-Kommentar
(Art. 23-32). Indessen ist im Interesse der internationalen Akzeptanz die institutionelle Unabhängigkeit auszubauen. Das erfordert, dass Akkreditierungen vom Akkreditierungsrat ausgesprochen werden (Art. 21 Abs. 3). Heute werden im Universitätsbereich die Akkreditierungen von der Universitätskonferenz beschlossen, im Fachhochschulbereich (Art. 17a Fachhochschulgesetz) durch das Departement bzw. Programmakkreditierungen in begründeten Fällen auch durch anerkannte Akkreditierungsagenturen.
Zunächst werden die Grundsätze der Qualitätssicherung, welche wie erwähnt auch die Qualitätsentwicklung einschliessen, festgelegt (Art. 23). Vorweg soll gewährleistet sein, dass die Hochschulen in Lehre, Forschung und Dienstleistung hochstehenden Anforderungen (d.h. nationalen und internationalen Standards) entsprechen (Abs. 1). Die Qualitätssicherung soll in die Verantwortung der Hochschulen selber gelegt werden (Abs. 2). Diese müssen ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem schaffen, das periodisch, auch ausserhalb der vorgesehenen Akkreditierungsverfahren, auf die Zweckerreichung überprüft wird (Abs. 3).
Zu unterscheiden sind die Akkreditierung der Hochschulen als solche (institutionelle Akkreditierung) und die Akkreditierung von Studienprogrammen (Programmakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für die Programmakkreditierung (Art. 24 Abs. 2). Diese Konzeption verhindert, dass irgendwelche Anbieter von Programmen, die sich an Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen richten, eine Programmakkreditierung beantragen können. Die institutionelle Akkreditierung ist der zentrale Vorgang. Sie ist auch notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für Bundesbeiträge (Art. 42 Abs. 1 lit. a). Über die Beitragsberechtigung wird separat, von den zuständigen Organen, entschieden. Es gibt aufgrund der Akkreditierung keine Rechtsansprüche auf Gewährung von Beiträgen.
Mit der institutionellen Akkreditierung soll eine Hochschule oder eine Hochschulinstitution das Recht erhalten, sich als „Universität“ oder „Fachhochschule“ oder mit Verbindungen damit zu bezeichnen (Art. 25). Dieses Bezeichnungsrecht wird mit dem Verbot für andere Institutionen zur entsprechenden Bezeichnung verbunden (Art. 60). Damit erhält die institutionelle Akkreditierung eine besondere Qualität und ist geeignet, einen entsprechenden Ruf zu begründen und Goodwill zu schaffen. Die institutionelle Akkreditierung schafft demnach einen wirtschaftlich messbaren Wert, vergleichbar dem Wert einer registrierten Marke. Wer nicht akkreditiert ist, wird sich nach Inkrafttreten des HFKG nicht mehr Universität oder Fachhochschule, wohl aber Hochschule, Akademie etc. nennen können; das gilt auch für private Anbieter. Unter diesen Umständen wird die durch die Wirtschaftsfreiheit geschützte Freiheit der erwerbswirtschaftlichen Betätigung, welche auch das Anbieten von Bildungsleistungen im Hochschulbereich einschliesst, nicht in unverhältnismässiger Weise beschränkt.
Das HFKG soll Anforderungen an die institutionelle Akkreditierung und an die Programmakkreditierung festlegen, die dann in Richtlinien der Hochschulkonferenz zu konkretisieren sind (Art. 26 und 27).
Für die institutionelle Akkreditierung sind vor allem systemische Anforderungen oder Prozessanforderungen zu erfüllen, wie namentlich der Nachweis eines Qualitätssicherungssystems, das für eine Reihe von Anforderungen Gewähr bietet. Dazu zählt nicht nur eine hohe Qualität von Lehre und Forschung, sondern insbesondere auch eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung (Art. 26 Abs. 1 lit. a). Weiter wird in diesem Zusammenhang festgelegt, dass Universitäten und Pädagogische Hochschulen prinzipiell auf einer gymnasialen Maturität und die Fachhochschulen prinzipiell auf einer Berufsmaturität aufbauen (Art. 26 Abs. 1 lit. b). Daneben können andere Ausweise als gleichwertig anerkannt werden. Während von Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität für die Zulassung zu universitären Hochschulen eine Ergänzungsprüfung verlangt wird, müssen Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasialen Maturität für die Zulassung an die Fachhochschulen eine angemessene Tätigkeit in der Arbeitswelt nachweisen. Dabei wird grundsätzlich eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung in einem dem Fachbereich verwandten Berufsfeld verlangt, welche den in den entsprechenden Bildungsverordnungen enthaltenen Zielen und Anforderungen in der beruflichen Praxis entspricht. Bildungseinrichtungen, die sich als Universität oder Fachhochschule akkreditieren lassen wollen, müssen mehr als eine einzige Disziplin pflegen. Vorausgesetzt wird eine Mehrheit von Disziplinen oder Fachbereichen (Art. 26 Abs. 1 lit. c). Damit sind mindestens zwei Disziplinen gemeint.
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