Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Kommentar

schen Planung umgesetzt werden durch gezielte Beiträge an Innovations- und Kooperationsvorhaben unter den Hochschulen, soweit diese Projekte einem spezifischen Interesse einer gesamtschweizerischen Hochschulpolitik dienen. Art. 56 Abs. 2 umschreibt die näheren Anforderungen an solche Vorhaben.

8. Kapitel: Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtschutz

Der Entwurf des HFKG sieht keinen umfassenden Titelschutz vor. Es ist vielmehr Sache der Rechtsgrundlagen der einzelnen Hochschule, deren Titel zu schützen. Die kantonalen Universitätsgesetze enthalten heute entsprechende Schutzbestimmungen (Art. 59 Abs. 2). Da das Fachhochschulgesetz einen Titelschutz enthält (Art. 22 Abs. 1), soll der Schutz für die bisherigen Titelinhaber in einer Übergangsbestimmung weitergeführt werden (Art. 70).

Von Bundesrechts wegen sollen die Bezeichnungen „Universität“ und „Fachhochschule“ sowie Verbindungen damit geschützt werden. Der Schutz der ETH-Titel ist in Art. 38 ETH-Gesetz geregelt; daran wird im vorliegenden Entwurf nichts geändert. Private Bildungseinrichtungen sollen sich ohne institutionelle Akkreditierung zwar als Akademie, Institut etc. bezeichnen dürfen, hingegen nicht als Universität oder Fachhochschule. Ein solcher Schutz drängt sich auf, nachdem in den letzten Jahren vermehrt zweifelhafte Institutionen in der Schweiz als Universitäten aufgetreten sind und den guten Ruf des Hochschulplatzes Schweiz gefährden.

Die Verletzung des Bezeichnungsschutzes wird unter strafrechtlichen Schutz gestellt. Im Widerhandlungsfall sollen Bussen ausgesprochen werden können. Damit die Strafandrohung Wirkung erzielt, wird eine Busse bis zu 200'000 Franken bei Vorsatz und 100'000 Franken bei Fahrlässigkeit vorgesehen (Art. 60).

Sodann werden die Verwaltungssanktionen für den Fall ungenügender Qualitätssicherung geregelt. Vorgesehen sind Massnahmen, die von der Mahnung als mildester Massnahme bis zum Entzug der Akkreditierung als der schärfsten Massnahme reichen. Es versteht sich von selbst, dass der Entzug einer Akkreditierung nur als ultima ratio in Frage kommt, weil dieser die Weiterführung einer Bildungseinrichtung wohl verunmöglichen wird. Subventionsrechtliche Massnahmen (Kürzungen etc.) müssen von den Subventionsbehörden getroffen werden. Im Konkordat ist eine entsprechende Pflicht zulasten der kantonalen Behörden vorzusehen (Art. 61).

Der Rechtsschutz soll beim Bundesverwaltungsgericht konzentriert werden (Art. 62). Es erscheint als wenig sinnvoll, für einen Teil der Streitfälle, nämlich für Streitigkeiten aus der Zusammenarbeitsvereinbarung und deren Ausführungsbestimmungen, eine Schiedskommission vorzusehen, auch wenn damit dem kooperativen Föderalismus institutionell besser Rechnung getragen werden könnte. Demnach sollen Verfügungen, die aufgrund des HFKG und der Zusammenarbeitsvereinbarung sowie der Ausführungsbestimmungen getroffen werden, beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Abs. 1). Der Weiterzug an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (Abs. 2).

9. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss internationaler Verträge

Das neunte Kapitel bzw. Art. 63 folgt bisherigen Traditionen und Gepflogenheiten in diesem Zusammenhang und wurde angelehnt an Art. 22 des Universitätsförderungsgesetzes formuliert. Die Ausformung der Mitwirkungsmöglichkeiten der interessierten Kreise wurde der Zusammenarbeitsvereinbarung delegiert.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug, Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Der Vollzug des HFKG soll, soweit das Gesetz die Durchführung dem Bund zuweist, wie üblich beim Bundesrat liegen (Art. 64 Abs. 1). Damit gelten die üblichen Regeln für die Subdelegation. Der Erlass von Ausführungsbestimmungen kann dem zuständigen Departement, nicht aber einer nachgeordne-

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