Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Kommentar

ten Verwaltungseinheit übertragen werden (Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG; SR 172.010).

In Art. 65 wird eine Evaluationsklausel in das Gesetz aufgenommen. Danach erstattet der Bundesrat nach Anhörung der Hochschulkonferenz dem Parlament alle vier Jahre Bericht über die aufgewendeten öffentlichen Mittel und die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen sowie die Hochschulen und Disziplinen.

Besonderer Aufmerksamkeit bedarf der gewichtige hochschulpolitische Schritt der Aufhebung des Fachhochschulgesetzes (Art. 66 Abs. 1). Es ist denkbar, dass der Anpassungsprozess einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Deshalb wird vorgesehen, dass die Kantonsregierung die erforderlichen Bestimmungen nötigenfalls für fünf Jahre auf dem Verordnungsweg erlassen kann (Art. 64 Abs. 2).

Der Anpassung an das HFKG bedürfen verschiedene Gesetze, nämlich das Forschungsgesetz und das ETH-Gesetz sowie das Medizinalberufegesetz und das Bundesstatistikgesetz (Art. 66 Abs. 2).

Im Forschungsgesetz werden die Bestimmungen, die sich auf den Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat beziehen, gestrichen. Die Aufgabe des neuen Wissenschafts- und Innovationsrates ist im HFKG (Art 19 f.) umschrieben. Auch obliegt es neu der Hochschulkonferenz, die Förderung einer kohärenten Politik im Bereich der Hochschulbildung, Forschung und Innovation anzustreben (Art. 4 lit. b). Entsprechend sind die Art. 5a, 20 lit. a, 21, 22 und 32 Abs. 2 des Forschungsgesetzes zu streichen.

Im ETH-Gesetz soll zum Ausdruck kommen, dass der ETH-Bereich Teil des koordinierten Hochschulraumes Schweiz bildet. Entsprechend ist das ETH-Gesetz anzupassen. Konkret bedeutet dies insbesondere, dass der ETH-Bereich in nationale strategische Aufgaben- und Finanzplanung und in die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen einbezogen ist. Die beiden ETHs haben, wie alle schweizerischen Hochschulen, ein Qualitätssicherungssystem nach HFKG einzurichten und sich institutionell akkreditieren zu lassen.

Im Gesetzesentwurf werden die aufgrund des HFKG notwendigen Änderungen am MedBG vorgenommen. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass der qua MedBG geschaffene und vom Bundesrat gewählte Schweizerische Akkreditierungsrat bei Inkrafttreten des HFKG durch den im HFKG vorgesehenen gleichnamigen Schweizerischen Akkreditierungsrat ersetzt wird. Wahlbehörde wird dann die Hochschulkonferenz sein.

Im Bundesstatistikgesetz werden Erhebungen im Bereich von Forschung und Bildung zu den Aufgaben der Bundesstatistik hinzugefügt. Damit wird eine aufgrund der Bildungsverfassung (Art. 65 Abs. 1) notwendige Anpassung vorgenommen.

2. Abschnitt: Einführungs- und Übergangsbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten des HFKG wird die Akkreditierungspflicht eingeführt. Die institutionelle Akkreditierung wird damit zur notwendigen, aber nicht hinreichenden Voraussetzung für Bundesbeiträge. Dieses Regime kann nicht bedeuten, dass die aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes begründeten Subventionsberechtigungen über Nacht dahin fallen. Vielmehr bedarf es einer Übergangsregelung. Diese wird in Art. 68 in der Weise getroffen, dass die Subventionsberechtigung bis zum Entscheid des Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung bestehen bleibt (Abs. 1). Bis Ende 2016 ist diese Akkreditierung einzuholen (Abs. 2). Einen Bonus sollen jene Hochschulen erhalten, die sich nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditieren liessen. Sie gelten bis Ende 2018 als akkreditiert (Abs. 3).

Hängige Gesuche sollen grundsätzlich nach neuem Recht beurteilt werden. Der Bundesrat soll Ausnahmen vorsehen können (Art. 69). Betroffen sind namentlich Gesuche um Bundesbeiträge oder um Genehmigungen von Fachhochschulen. Ausnahmen sind namentlich zur Vermeidung von Härtefällen denkbar.

Eine Übergangsbestimmung soll schliesslich für Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome gelten; diese bleiben nach bisherigem Recht geschützt (Art. 70).

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