Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Begleitbericht

biete über das Leistungsvermögen der einzelnen Hochschule hinausgeht und dass manche Aufgaben interuniversitärer, wenn nicht gesamtschweizerischer Lösungen bedürfen. Im Grunde geht es darum, dass zwei oder mehrere Hochschulen bzw. deren Träger sowie allenfalls auch andere Forschungsträger bestrebt sind, ihre wissenschaftlichen Vorhaben durch Festlegung von Zuständigkeiten und Prioritäten (so genannte Schwerpunktbildung) aufeinander abzustimmen und Lehre und Forschung danach zu organisieren.“

Angesichts der Begrenztheit der öffentlichen Mittel und der Globalisierung des Bildungs- und Forschungsbereiches, die den Wettbewerbdruck auf die schweizerischen Hochschulen weiterhin erhöhen wird, kommt einer Portfoliobereinigung und Aufgabenteilung im gesamtschweizerischen Rahmen eine neue Aktualität zu. Unter den neuen Bedingungen werden einerseits letztlich nur jene Hochschulen Erfolg haben können, die über ein klares Profil im Bildungs- und Forschungsbereich verfügen. Andererseits braucht es für ein Land wie die Schweiz, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, eine Konzentration der Kräfte insbesondere in den kostenintensiven Bereichen.

Koordination und Zusammenarbeit müssen auch mit Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen primär von den betroffenen Hochschulen selbst und der Hochschulrektorenkonferenz wahrgenommen werden. Es ist auch Sache der Rektorenkonferenz, der Hochschulkonferenz einen Vorschlag für eine nationale strategische Aufgaben- und Finanzplanung und einen Antrag für die Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen zu unterbreiten. Die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche gemeinsam von mehreren Hochschulen getragen werden, die Verwirklichung von international herausragenden Programmen, die Profilbildung und Aufgabenteilung unter den Hochschulen werden überdies mit projektgebundenen Beiträgen besonders gefördert (Art. 56, Absatz 2, lit. a).

Das Gesetz ist nicht der Ort, eine materielle Aufgabenteilung und Portfoliobereinigung unter den Hochschulen vorzunehmen; es muss sich darauf beschränken, Grundsätze und Verfahren für eine sinnvolle Aufgabenteilung unter den Hochschulen festzulegen. Grundlage dafür ist die nationale strategische Planung (Art. 33-37), die auch die Grundlage für die Ermittlung des Finanzbedarfes bildet.

Zielkonflikte sind dabei unvermeidlich: In einem Konzept, das stark auf die Autonomie der Hochschulen und ihrer Träger ausgerichtet ist, gleichzeitig aber auch sicherstellen will, dass es zu einer effizienten Aufgabenteilung vor allem in den besonders kostenintensiven Bereichen und zu einer Konzentration der Kräfte in strategisch wichtigen Bereichen der Spitzenforschung kommt, ist dies unvermeidlich. Es wird deshalb Sache der Hochschulkonferenz, namentlich des Hochschulrates, sein, hier Lösungen zu finden, die beiden Ansprüchen gerecht werden. Dem Bund, der gemäss Art. 3 Abs. 1 die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen leitet, kommt dabei eine besonders anspruchsvolle Führungsaufgabe zu.

8. Finanzierung

Bund und Kantone müssen sicherstellen, dass für den Hochschulbereich ausreichende Mittel für eine qualitativ gute Lehre und eine kompetitive Forschung bereitgestellt und dass diese Mittel effektiv und effizient eingesetzt werden.

Die Finanzierung der kantonalen Universitäten und Fachhochschulen erfolgt heute durch vier Hauptquellen:

- Trägerbeitrag (Kantone)

- Beiträge des Bundes (primär nach dem Bundesgesetz über die Förderung Universitäten und über

die Zusammenarbeit im Hochschulbereich vom 8. Oktober 1999 für die kantonalen Universitäten und nach dem Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 für die Fachhochschulen)

- Beiträge gemäss Interkantonaler Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997 und ge-

mäss Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003

- Drittmittel (inklusive Beiträge des Nationalfonds, der KTI und EU-Forschungsmittel, die ebenfalls

vom Bund finanziert werden).

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