Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Begleitbericht

Architektur mit Gesetz und Konkordat, auf die sich die Zusammenarbeitsvereinbarung stützt, sind diese Ziele in der Vereinbarung zu konkretisieren und gegebenenfalls auch zu ergänzen. Verfassungsrechtlich unbestritten ist hingegen, dass das Gesetz die Zuständigkeiten regelt, die den gemeinsamen Organen übertragen werden können, sowie die Grundsätze von Organisation und das Verfahren der Koordination festlegt (Art. 63a Abs. 4).

In diesem Sinne sieht der Gesetzesentwurf vier gemeinsame Organe vor, die mittels Zusammenarbeitsvereinbarung geschaffen werden:

- Die Schweizerische Hochschulkonferenz

Als oberstem hochschulpolitischem Organ der Schweiz obliegt ihr die partnerschaftliche von Bund und Kantonen vorzunehmende Steuerung und Koordination des Gesamtsystems. Sie tagt als Plenarversammlung und als Hochschulrat und legt die für das Funktionieren des gesamten Hochschulsystems erforderlichen Rahmenbedingungen (Studienstrukturen, Qualitätssicherung, Grundsätze der Finanzierung sowie der nationalen strategischen Planung und Aufgabenteilung) fest. Der Bund hat in der Hochschulkonferenz eine leitende Stellung: Sie wird vom zuständigen Mitglied des Bundesrates präsidiert. Entscheide der Hochschulkonferenz kommen nur zustande, wenn nebst einem qualifizierten (und teilweise differenzierten) Mehr der Kantonsstimmen die Zustimmung des zuständigen Bundesrates vorliegt.

- Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz

Ihre Aufgabe besteht primär in der Koordination auf der Ebene der Hochschulen. Dazu zählt unter anderem die Vorbereitung der nationalen strategischen Planung gemäss den von der Hochschulkonferenz vorgegebenen Eckwerten. Sie wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Hochschulkonferenz mit und koordiniert die Umsetzung der die Hochschulen betreffenden Beschlüsse.

- Der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat

Seine Rolle ist es, die hochschulpolitischen Entwicklungen aus der Sicht der Wissenschaft kritisch zu begleiten und die Hochschulkonferenz sowie die Träger der Hochschulen zu beraten.

- Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungsagentur

Als weisungsunabhängiges Organ entscheidet der Akkreditierungsrat über die Akkreditierungen, dabei ist zu unterscheiden zwischen der Akkreditierung der Hochschulen als solche (institutionelle Akkreditierung) und der Akkreditierung von Studienprogrammen (Programmakkreditierung). Vorbereitet werden die Entscheide des Akkreditierungsrates durch die schweizerische Akkreditierungsagentur (institutionelle Akkreditierung) bzw. durch die schweizerische oder eine andere in- oder ausländische Agentur (Programmakkreditierung).

4. Gewährleistung der Qualitätssicherung durch Bund und Kantone: Qualitätssicherung und Akkreditierung

Bund und Kantone sorgen gemäss Art. 63a Abs. 3 BV gemeinsam für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Unbestrittenermassen ist die Qualitätssicherung primär eine Aufgabe der Hochschulen selbst. Sie ist ein wichtiges Führungsinstrument der Hochschulen, die - wie im Begleitbericht der WBK vom 23. Juni 2005 ausgeführt wird - autonom entscheiden können müssen, wie und nach welchen Massstäben sie diese Qualitätssicherung im Einzelnen durchführen. Ebenso wichtig ist aber, dass die Hochschulen dabei international anerkannte Standards beachten, und dass Bund und Kantone darüber wachen, dass diese eingehalten werden (S. 5510). Dies wird über die Akkreditierung durch ein gemeinsames, weisungsunabhängiges Organ, dem Schweizerischen Akkreditierungsrat, geschehen (Art. 23-32). Die Vorbereitung der Entscheide erfolgt durch die Schweizerische Akkreditierungsagentur.

Die institutionelle Akkreditierung einer Hochschule setzt namentlich ein Qualitätssicherungssystem voraus, das Gewähr dafür bietet, dass eine hohe Qualität von Lehre und Forschung sichergestellt sind und eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden ist und die Zulassung zu Studienprogrammen bei den universitären Hochschulen und den Pädagogischen Hochschulen grundsätzlich von einer gymnasialen und bei den Fachhochschulen von einer Berufsmatura abhängig sind oder

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