Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten
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HFKG-Kommentar
Wesentlichen um die Festlegung und Fortentwicklung günstiger Rahmenbedingungen für erfolgreiche Hochschulen im Gesamtsystem (z.B. angemessene Betreuungsverhältnisse, Grundfinanzierung der Lehre und Forschung, Weiterentwicklung der Lehre, Zusammenarbeit und Aufgabenteilung unter den Hochschulen) – dies unter Beachtung der finanziellen Möglichkeiten von Bund und Kantonen.
Die Hochschulkonferenz (als Hochschulrat) verabschiedet die nationale strategische Planung für den Hochschulbereich (Art. 36). Damit legen der Bund und die Kantone die strategischen Ziele für den gesamten Hochschulbereich fest, und sie schlagen die Mittel vor, die es zur Erreichung dieser Ziele braucht. Es kann angenommen werden, dass die strategische Planung des Hochschulsystems auf einen grösseren Zeitraum als die vierjährigen Beitragsperioden hin angelegt ist, insbesondere was die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen betrifft. Deshalb wird die Hochschulkonferenz Prioritäten pro Planungsperiode festsetzen und den entsprechenden Mittelbedarf feststellen. Die gemeinsame strategische Planung im Rahmen der Hochschulkonferenz bildet namentlich die Grundlage für die BFI-Botschaft, ebenso für die Festlegung der Beiträge im Rahmen des interkantonalen Lastenausgleiches durch die Vereinbarungskantone. Im Hinblick auf die Verteilung der BFI-Kredite ist eine Gesamtsicht – unter Einbezug der Forschungsmittel – erforderlich. Der Hochschulkonferenz obliegt es, die nationale strategische Aufgaben- und Finanzplanung der Hochschulrektorenkonferenz mit weiteren Massnahmen zum Erhalt, zur Stärkung oder zum Aufbau von Fachbereichen und Disziplinen, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen, zu ergänzen (vgl. auch Art. 36 Abs. 3).
Der Gesetzesentwurf geht davon aus, dass Koordination und Zusammenarbeit unter den Hochschulen primär durch die betroffenen Hochschulen selbst und die Rektorenkonferenz wahrgenommen werden. Die nationale Aufgaben- und Finanzplanung schafft dafür entsprechende Anreize. Bezüglich der besonders kostenintensiven Bereiche (Art. 37) kann die Hochschulkonferenz eine für alle Beteiligten verbindliche Aufgabenteilung beschliessen. Abs. 3 und Abs. 4 legen die Sanktionen fest, falls ein Träger diesen Beschlüssen nicht nachkommt. Es bleibt dem Träger an sich unbenommen, die betroffenen Bereiche weiterzuführen, aber es kann davon ausgegangenen werden, dass der ganze oder teilweise Wegfall der Bundessubventionen und der interkantonalen Beiträge ihre Wirkungen auf den Träger nicht verfehlen werden. Im Begleitbericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 23. Juni 2005 zum Bildungsrahmenartikel werden als Beispiele für kostenintensive Bereiche namentlich Medizin, Hochtechnologie und Spitzenforschung genannt. Es wird aber bewusst darauf verzichtet, die kostenintensiven Bereiche im Gesetz zu nennen, nicht zuletzt auch deshalb, weil sich diese im zeitlichen Verlauf ändern können und es sich je nach Entwicklung um andere Bereiche handeln kann. In einem ersten Schritt wird es darum gehen, verbindliche Kriterien für die Festlegung dieser Bereiche zu erarbeiten. Dabei gilt es den Zusammenhang mit der Verfassung zu beachten: Die Kostenintensivität ist in Bezug auf den gesamten Hochschulbereich zu beurteilen. Eine Konzentration muss Kosteneinsparungen z.B. pro Studierenden bringen, aber gleichzeitig eine hohe Qualität von Lehre und Forschung sicherstellen. Zur Optimierung der Mittel ist allenfalls auch eine Reorganisation von Bereichen mit wenigen Studierenden ins Auge zu fassen. Gerade in den Geisteswissenschaften, aber nicht nur dort, ist jedoch eine gewisse Breite des Angebotes für eine hohe Qualität der Ausbildung unerlässlich, auch wenn die Zahl der Studierenden nicht in jedem Fall genügend gross ist. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die „kleinen Fächer“ oft international Herausragendes leisten. Zudem ist auch hier zu prüfen, ob diese Bereiche kostenintensiv in Bezug auf den gesamten Hochschulbereich sind.
6. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt : Grundsätze
Art. 38 nennt jene Finanzierungsgrundsätze, die sicherstellen, dass Bund und Kantone ihre Beiträge auf der Basis eines Ziel führenden und effektiven Mitteleinsatzes sowie eines effizienten und schonenden Umganges mit den verfügbaren Ressourcen ausrichten.
Mit der Einführung eines zwischen Bund und Kantonen abgestimmten Prozesses zur Ermittlung des Finanzbedarfs sollen die Planungssicherheit für Bund, Kantone, Träger und Hochschulen sowie die Legitimation des öffentlichen Mitteleinsatzes verbessert werden.
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