Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Kommentar

Noch besser verständlich wird die Bedeutung dieses Begriffs, wenn man sich folgende Frage stellt: Müsste der Staat eine derartige Bildungsdienstleistung einführen, wenn sie nicht bereits durch eine (öffentliche oder private) Institution angeboten würde?

- Die angebotene Dienstleistung entspricht der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags. Dies bedeutet,

dass der Auftrag im Gesetz festgelegt ist (Gesetzesgrundlage) und der Bildungspolitik des Kantons oder des Bundes entspricht. In diesem Sinn ist eine Bewilligung zur Eröffnung einer «Schule» und zur Bereitstellung eines Lehrangebots nicht ausreichend.

- Der Abschluss und/oder das Curriculum werden vom Staat im Rahmen seiner Bildungspolitik vor-

gegeben. Dies bedeutet, dass der von der Institution vergebene Abschluss und/oder das angebotene Curriculum im Einklang mit der Bildungspolitik des Kantons oder des Bundes stehen (Bologna-Reform, System der eidgenössischen Maturitäten usw.). Sie werden direkt vom Staat selbst (Kanton oder Bund) oder von einer Einrichtung vorgegeben, die dazu ermächtigt wurde (zum Beispiel eine kantonale Universität).

Wie bereits heute entscheidet der Bundesrat über die Beitragsberechtigung. Er muss aber vorgängig die Hochschulkonferenz anhören und wird allenfalls den Sitzkanton einer Institution, sofern der betreffende Kanton nicht Antragsteller ist, konsultieren (Art. 43).

2. Abschnitt : Beitragsarten und Finanzierung

Art. 44 enthält eine Übersicht über die Beitragsarten: Grundbeiträge, Bauinvestitionsbeiträge und projektgebundene Beiträge.

Es besteht Einverständnis zwischen Bund und Kantonen, dass die Finanzierung der Pädagogischen Hochschulen grundsätzlich Sache der Kantone ist und bleiben muss. Zur Förderung der Zusammenarbeit unter allen Hochschulen des Landes sollen aber sowohl die Pädagogischen Hochschulen wie die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die übrigen Hochschulen und Hochschulinstitutionen des Bundes in den Genuss von projektgebunden Beiträgen kommen können. Allerdings bleibt die Zusammenarbeit mit Pädagogischen Hochschulen auf typenübergreifende Projekte beschränkt.

Derselbe Artikel ermöglicht ferner die Bundesbeteiligung (maximal 50 Prozent) an gemeinsamen Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und Hochschulinstitutionen. Gedacht ist hier etwa an gemeinsame elektronische Kommunikationsnetze für die Hochschulen oder Vorhaben im Bibliotheksbereich, die im Interesse der Kostenersparnis und der Effizienz von allen Hochschulen gemeinsam betrieben werden müssen.

Gemäss Art. 19 des geltenden Fachhochschulgesetzes trägt der Bund einen Drittel der anrechenbaren Investitions- und Betriebskosten der Fachhochschulen in Form von Abgeltungen. Die beitragsberechtigten universitären Hochschulen und Hochschulinstitutionen erhalten heute vom Bund eine Unterstützung in Form von Finanzhilfen, deren Höhe aber gesetzlich nicht fest gelegt ist. Der Gesetzesentwurf sieht für beide Hochschultypen einheitlich Finanzhilfen vor. Ein zentrales Anliegen ist dabei eine hohe Verlässlichkeit der Mittel, die der Bund zur Finanzierung der Hochschulen bereitstellt. Art. 45 will deshalb mittels fixen Beitragssätzen eine möglichst hohe Verbindlichkeit der Finanzbeschlüsse für die Grundbeiträge an die Hochschulen sicherstellen. Art. 45 legt fest, dass die Zahlungsrahmen so bemessen sein müssen, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze (Art. 47) gewährleisten. Nach diesen Bestimmungen besteht ein Rechtsanspruch, der gegebenenfalls auch einklagbar ist, auf eine bestimmte Höhe eines Bundesbeitrages gemessen am Gesamtbetrag der Referenzkosten. Der Bund erwartet vor diesem Hintergrund, dass sich die Kantone über das Konkordat verpflichten, die Höhe der interkantonalen Finanzierung (IUV und FHV) ebenfalls anhand der von der Hochschulkonferenz festgelegten Referenzkosten festzulegen.

3. Abschnitt : Grundbeiträge

Die neue Hochschulverfassung beruht auf dem Prinzip einer durch Bund und Kantone gemeinsam vorzunehmenden materiellen Gesamtsteuerung des schweizerischen Hochschulwesens. Daraus ergibt sich, dass der Bund auch in finanzieller Hinsicht ein verlässlicher Partner der Kantone sein muss. Die verbindliche Festlegung des finanziellen Engagements des Bundes bei den Grundbeiträgen in Artikel 45 dient der glaubwürdigen Umsetzung des in Artikel 61a und 63a der Bundesverfassung fest-

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