Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Kommentar

2. Abschnitt : Ermittlung des Finanzbedarfes

Das Finanzierungskonzept enthält als wichtige Elemente die gemeinsame Ermittlung des Gesamtbedarfs an öffentlichen Mitteln für die Hochschulen und Hochschulinstitutionen pro Planungsperiode und in Relation zur nationalen strategischen Planung durch Bund und Kantone (im Rahmen der Hochschulkonferenz; Art. 39) und die generelle Einführung von Referenzkosten.

Mit der leistungsbezogenen Grundfinanzierung der Lehre auf der Basis von Referenzkosten sollen die Kosten einer guten Lehre, die immer auch einen Anteil Forschung umfasst, besser auf die zu leistenden Aufgaben abgestimmt werden. Gleichzeitig soll die Transparenz erhöht werden. Die Referenzkosten sind zudem ein wichtiges Mittel zur Kontrolle der Kostenentwicklung. Sie gewährleisten den Finanzierern, dass sie einen vertretbaren Preis für die aktuellen Hochschulangebote im Lehrbereich bezahlen. Selbstverständlich sind die Träger frei, ihren Hochschulen zusätzliche Mittel im Hinblick auf die Profilbildung der Institution in Lehre und Forschung zur Verfügung zu stellen. Es wird zudem davon ausgegangen, dass sich alle Hochschulen um angemessene Drittmittel bemühen.

Art. 41 enthält die grundlegenden Elemente für die Festlegung der Referenzkosten. Die Definition der Referenzkosten, insbesondere der Standardisierungsfaktoren, erfolgt vor dem Hintergrund der Strategischen Planung, ihren Gewichtungen und den finanziellen Planungsvorgaben. Für die Universitäten und Fachhochschulen sollen die gleichen Prinzipien zur Anwendung gelangen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen und der teilweise unterschiedlichen Bedürfnisse der beiden Hochschultypen und der einzelnen Fachbereiche können aber die verschiedenen Elemente unterschiedlich gewichtet werden, dies gilt etwa für den Anteil Forschung, der bei den universitären Hochschulen höher ist als bei den Fachhochschulen. Auch bezüglich der Lehrformen und der Betreuungsintensität gibt es zwischen den Hochschultypen und den einzelnen Fachbereichen unterschiedliche Bedürfnisse, denen bei der Festlegung der Referenzkosten Rechnung zu tragen ist. Die Lehrformen sind an Fachhochschulen aufgrund der Praxisorientierung in manchen Fachbereichen betreuungsintensiver, umgekehrt gibt es bei den Universitäten in gewissen Disziplinen einen erheblichen Nachholbedarf bei der Verbesserung der Betreuungsverhältnisse. Diesen Unterschieden soll Rechnung getragen werden. Für weitere Einzelheiten sei auf die Simulationsrechnungen im Bericht über die finanziellen Grundsätze und Auswirkungen des Gesetzesentwurfs verwiesen.

7. Kapitel: Bundesbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Dieser Abschnitt schafft die rechtlichen Grundlagen für die Finanzhilfen an Hochschulen und Hochschulinstitutionen der Kantone. Art. 42 nennt die Bedingungen einer beitragsrechtlichen Anerkennung, die die Voraussetzung für den Erhalt von Bundesbeiträgen bilden. Die institutionelle Akkreditierung ist dabei eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung. Die lit. b und c von Art. 42 Abs. 1 definieren zusätzliche Anforderungen für eine beitragsrechtliche Anerkennung. Angesichts der herrschenden Hochschuldichte in der Schweiz ist die Anerkennung neuer beitragsberechtigter Institutionen besonders sorgfältig zu prüfen. Eine wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass solche neue Einrichtungen zur Optimierung des gesamten Hochschulbereiches beitragen (Art. 42 Abs. 1 lit. c).

Hochschulen und Hochschulinstitutionen müssen, damit sie als beitragsberechtigt anerkannt werden können, öffentliche Bildungsleistungen anbieten (Art. 42 Abs. 2 lit. b).

Die von der Schweiz im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen im Bildungsbereich gelten für private Bildungsdienstleistungen. Eine klare Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Bildungsdienstleistungen ist deshalb entscheidend. Eine Arbeitsgruppe „GATS und Bildung“ hat drei Kriterien aufgestellt, die kumulativ (soweit anwendbar) erfüllt sein müssen, damit eine Bildungsdienstleistung als öffentlich einzustufen ist. Diese drei Kriterien wurden einerseits vom Bund und andererseits von der EDK verabschiedet und in Form einer Kommunikation der WTO mitgeteilt. Die offizielle Verlautbarung definiert diese drei Kriterien wie folgt:

- Die angebotene Dienstleistung entspricht einem öffentlichen Bedürfnis. Dieses Bedürfnis deckt

sich nicht mit der traditionellen „Polizeiklausel“. Es entspricht vielmehr dem politischen Willen des Staates in Bezug auf die Umsetzung der Ziele, die sich dieser im Bereich der Bildung gesetzt hat.

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