Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 28 Seiten

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HFKG-Begleitbericht

ren. Die autonome Hochschule ist auch insofern vom Staat abhängig, als er sie finanziert. Dieser respektiert dabei die Prinzipien der akademischen Autonomie, der Unabhängigkeit der Forschung und der Freiheit der Lehre. Ausschlaggebend dafür ist die Erkenntnis, dass dem Staat die wissenschaftliche Kompetenz fehlt, um auf akademischer Ebene als Steuerungsinstanz wirken zu können. Die operative Leitung hat durch die Hochschule und ihre Angehörigen selbst zu geschehen.

Notwendigkeit von leistungsfähigen Hochschulorganisationen und -leitungen

Autonome Hochschulen können nur dann handlungs- und strategiefähig sein, wenn sie über entsprechende leistungsfähige Hochschulorganisationen und -leitungen verfügen. Dies erfordert ausreichende Kompetenzen der Hochschulleitungen (Rektorate und Dekanate, Fachhochschulleitungen).

Die Kompetenzen der Rektoren und der Dekane an den Universitäten sowie auf den Leitungsebenen der Fachhochschulen sind heute sehr unterschiedlich geregelt. Im Interesse der Einheit des Hochschulbereiches Schweiz wird es aber unerlässlich sein, dass

- alle Hochschulen unseres Landes von einem mit entsprechenden Kompetenzen ausgestatten

Präsidenten/einer Präsidentin oder Rektor/Rektorin mit einer ausreichenden Amtsdauer geleitet werden und, dass

- innerhalb der Hochschulen entscheidungsbefugte und sich auf partizipative Strukturen abstützen-

de Führungseinheiten bestehen, wobei insbesondere bei der Amtsdauer von Departementsvorstehern/Departementsvorsteherinnen oder Dekanen/Dekaninnen auf Kontinuität zu achten ist.

Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung von Bund und Kantonen wird es weiterhin Sache der einzelnen Hochschulträger sein, Ausmass der Autonomie und die Einzelheiten der Hochschulorganisationen ihrer Hochschulen festzulegen. Artikel 4, Absatz 2 des Gesetzesentwurfs legt aber fest, dass der Bund in Verfolgung seiner Ziele auf die Autonomie der Hochschulen in Verbindung mit leistungsfähigen Hochschulorganisationen und -leitungen Rücksicht nimmt. Es wird damit auch zum Ausdruck gebracht, dass alle Hochschulen in institutioneller Hinsicht über vergleichbare Entfaltungsbedingungen verfügen müssen. Artikel 26, Absatz 1, lit. a, Ziff. 2 fordert zudem als Voraussetzung für eine institutionelle Akkreditierung das Vorhandensein einer leistungsfähigen Hochschulorganisation und -leitung.

6. Mitwirkung der Hochschulangehörigen

Die Hochschulen haben sich stets als Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden verstanden. Es gehört insbesondere zum europäischen Verständnis der Hochschulen, dass Studierende nicht Kunden ihrer Institutionen sind, sondern Mitglieder der Hochschulen. So wie heute die einzelnen Hochschulen partizipative Strukturen vorsehen, die den Hochschulangehörigen (den Professoren, dem Mittelbau und den Studierenden) ihre Mitwirkung ermöglichen, ist es auch unerlässlich, dass insbesondere die Studierenden auf gesamtschweizerischer Ebene ihre Anliegen zur Geltung bringen können. Artikel 10, lit g des Gesetzesentwurfs sieht deshalb vor, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter der schweizerischen Studierendenschaft mit beratender Stimme an den Sitzungen der Hochschulkonferenz teilnimmt. Die Hochschulrektorenkonferenz ist zudem gehalten, die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studierenden, in wichtigen Fragen anzuhören. Sie kann sie zur Mitwirkung in Arbeitsgruppen mit beratender Stimme einladen. Schliesslich macht Artikel 26, Absatz 1, lit a, Ziffer 3 die institutionelle Akkreditierung auch davon abhängig, dass die Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte besitzen.

7. Strategische Planung und Aufgabenteilung

Bereits die Botschaft des Bundesrates zum ersten Hochschulförderungsgesetz des Bundes aus dem Jahre 1967 weist in eindringlichen Worten auf die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit unter den Hochschulen hin: „Da der Kleinstaat nicht auf allen Gebieten an der Spitze sein kann, muss unsere Aufmerksamkeit sich darauf richten, durch massvollen und zielgerichteten Einsatz der vorhanden Mittel ein Optimum an wissenschaftlichen Ergebnissen herbeizuführen. Aus der Sorge um den Stand unserer Forschung und um unser wissenschaftliches Ansehen ist der Ruf nach Koordination und Kooperation entstanden. Er beruht auf der Einsicht, dass die Pflege verschiedener aufwendiger Fachge-

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