Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1

Verordnung des EDI über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse (SR 817.022.105)

Erläuterungen

Allgemeines

Bei den Änderungen dieser Verordnung handelt es sich zum einen um Anpassungen ans europäische Lebensmittelrecht, zum anderen wird Schlagcreme definiert.

Zu den einzelnen Artikeln bzw. Anhängen

Art. 1

Da Schlagcreme neu in dieser Verordnung umschrieben wird, muss in Art. 1 der Geltungsbereich angepasst werden.

Art. 3 Abs. 4 und 5

Abs. 4:Entsprechend der Vorgabe der Verordnung (EG) 1662/2006 zur Änderung der Verordnung (EG) 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 1) werden die Bestimmungen über die Rohstoffe zur Fischölgewinnung übernommen. Abs. 5: Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die übermässige Aufnahme von industriell produzierten Trans-Fettsäuren einen negativen Effekt auf die menschliche Gesundheit haben. In der heutigen Zeit ist es durchaus möglich die industriellen Erzeugnisse mit einem tiefen Trans-Fettsäuregehalt herzustellen. Deshalb schlägt das BAG für pflanzliche Speiseöle einen Gehalt von höchstens 2 g/100 g vor. Diese Regelung entspricht derjenigen von Dänemark, welche von der EG - Kommission akzeptiert wurde.

Art. 7, Abs. 3 und 6

In Abs. 3 wird präzisiert auf welche Rohstoffe sich das Verbot zur Verwendung von Lösungsmitteln bezieht.

Abs. 6: Analog den pflanzlichen Speiseölen wird der Gehalt an Trans-Fettsäuren auch für pflanzliches Speisefett geregelt. Die Ausführungen zu Art. 3 Abs. 5 gelten sinngemäss.

Art. 17a

Schlagcremen, in anderen Ländern zum Teil auch Sahneanaloge genannt, sind Zubereitungen, die als Ersatzprodukte für Rahm verwendet werden. Das hauptsächliche Merkmal dieser Produkte ist der vollständige oder teilweise Ersatz von Milchfett durch pflanzliche Fette. Durch diese Änderung kann das Produkt nicht mehr als Milchprodukt bezeichnet werden. Da aber solche Produkte hergestellt und verwendet werden und sie grundsätzlich unbedenklich sind, drängt sich eine Umschreibung auf.

Art. 17b

Die Sachbezeichnung "Schlagcreme" ist so gewählt, damit möglichst alle sich derzeit auf dem Markt befindlichen Erzeugnisse abgedeckt sind. Die Sachbezeichnung kann nach Verwendungszweck auch "Kochcreme" lauten.

Wirtschaftliche Auswirkungen:

Mit der Umschreibung von Schlagcreme wird die bisherige Bewilligungspflicht für derartige Erzeugnisse aufgehoben. Somit ist mit Erleichterungen für die Hersteller zu rechnen.

Verhältnis zum europäischen Recht:

Die neu in der Verordnung aufgenommen Bestimmungen zu Fischöl sind identisch mit den entsprechenden Bestimmungen des europäischen Hygienerechts.

Schlagcreme respektive Sahneanaloge sind in Europa nicht harmonisiert geregelt. Die vorliegende Umschreibung orientiert sich an marktüblichen Erzeugnissen, wie sie auch in EG Mitgliedstaaten vertrieben werden.