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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 9 Seiten
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ENTWURF
Hygieneverordnung des EDI (HyV)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 2
2 Kühltemperaturen sind so zu wählen, dass die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten oder beim Erreichen des Verbrauchsdatums müssen insbesondere die in den Anhängen 1- 3 festgelegten Grenz- und Toleranzwerte für Mikroorganismen eingehalten werden.
Art. 36 Abs. 3
3 Bei der Herstellung von Kollagen muss ein Verfahren angewendet werden, das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die das Waschen, eine pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschliessend ein Filtrieren und Extrudieren umfasst. Bei der Herstellung niedermolekularen Kollagens aus Rohstoffen, die aus Nichtwiederkäuern gewonnen wurden, kann das Extrudieren entfallen.
Art. 52 Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis
1 Für den Umgang, die Verarbeitung und die Hitzebehandlung von Kolostrum und von Erzeugnissen auf Kolostrumbasis gelten die Artikel 46, 48 Absätze 1 und 2, 49 Abätze 1 und 3 sowie 50 Absatz 1 sinngemäss.
2 Wird Kolostrum nicht täglich abgeholt, so kann es nach dem Melken eingefroren werden. In diesem Falle muss es nach Annahme im Verarbeitungsbetrieb bis zur Verarbeitung gefroren bleiben.
II
SR ...
1 SR 817.024.1
2007–......