Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1

Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV; SR 817.06)

Erläuterungen

Art. 6

Anlässlich der Korrekturrevision 2007 wird nach zusätzlichen Abklärungen auch die Menge an Feuchthaltemitteln für Wasserpfeifentabak spezifisch definiert. Neu sind bis 60%

Feuchthaltemittel erlaubt. In der Revision 2006 wurde für diese Produkte bereits der

Gesamtgehalt an Zusatzstoffen und Aromen deutlich erhöht sowie Propionsäure als

Konservierungsmittel erlaubt.

Wie bereits 2006 begründet wird die Anpassung nötig, nachdem der kantonale Vollzug die Nichtkonformität der Mehrheit der Wasserpfeifentabake festgestellt hat und eine interne BAGinterne Risikobeurteilung aufgrund der vorhandenen wissenschaftlichen Daten zum Schluss gekommen ist, dass die neu höheren Mengen nicht zu einer unerwarteten

Gesundheitsgefährdung der Produkte führen wird und daher vertretbar ist. Die aktuell auf dem Markt erhältlichen Produkte werden somit mit der Tabakverordnung konform.

Art. 16

Analog zu Art. 5 Abs. 6 Bst. d der Richtlinie 2001/37/EG1 muss auf Tabakerzeugnisse, die nicht zum Rauchen bestimmt sind (z.B. Schnupftabak), kein Rahmen von 3 - 4 mm Breite um den Warnhinweis "Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig" angebracht werden. Diese Bestimmung wurde im Jahr 2004 bei der Harmonisierung der Tabakverordnung mit der Richtlinie 2001/37/EG nicht berücksichtigt. Hersteller und Importeure von solchen Produkten, die Ihre Packungen bereits mit 3 - 4 mm breiten Rahmen versehen haben, dürfen diese freiwillig weiter verwenden.

1 ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26