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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 4 Seiten

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ENTWURF

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel

(Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Gegenstände für Humankontakt wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von 2 Jahren nicht überschritten wird. Die Überprüfung erfolgt nach der in Anhang 1 festgelegten technischen Norm.

Art. 5 Abs. 3 Bst. a

3 Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:

a. aromatische Amine gemäss Anhang 1a und Azofarbstoffe oder Pigmente, die durch reduktive Spaltung aromatische Amine bilden; Artikel 21 gilt sinngemäss;

Art. 25 Abs. 1bis, 1ter, 1, 3 und 4

1bisNicht nachfüllbare Feuerzeuge müssen mit einer Kindersicherung versehen sein. Als solche gelten Feuerzeuge, die nicht während ihrer gesamten Lebensdauer nachfüllbar sind.

AS...

1 SR 817.023.41

2007–......