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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten

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ENTWURF

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 2 Bst. d-f

2 Keine Bewilligung benötigen:

d. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben;

e. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Lebensmittelbetriebe abgeben und die Lebensmittel davor lediglich lagern oder transportieren;;

f. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Einzelhandelsbetriebe abgeben, wobei es sich um eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang handelt;

Art. 20 Abs. 1bis

1bis Keine Bewilligung benötigt die Behandlung getrockneter aromatischer Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen, wenn dies:

a. zur Verminderung der Keimzahl oder zur Vermeidung des Befalls mit Schadorganismen erfolgt;

b. nicht dazu führt, dass die mittlere total absorbierte Dosis 10 kGy überschreitet; und

c. nach den Vorgaben des Codex Alimentarius durchgeführt wird ("Codex General Standard for Irradiated Foods" und "Recommended International Code of Practice for Radiation Processing of Food").

SR ...

1 SR 817.02

2003–......