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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten
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ENTWURF
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 2 Bst. d-f
2 Keine Bewilligung benötigen:
d. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben;
e. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Lebensmittelbetriebe abgeben und die Lebensmittel davor lediglich lagern oder transportieren;;
f. Einzelhandelsbetriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft an andere Einzelhandelsbetriebe abgeben, wobei es sich um eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang handelt;
Art. 20 Abs. 1bis
1bis Keine Bewilligung benötigt die Behandlung getrockneter aromatischer Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen, wenn dies:
a. zur Verminderung der Keimzahl oder zur Vermeidung des Befalls mit Schadorganismen erfolgt;
b. nicht dazu führt, dass die mittlere total absorbierte Dosis 10 kGy überschreitet; und
c. nach den Vorgaben des Codex Alimentarius durchgeführt wird ("Codex General Standard for Irradiated Foods" und "Recommended International Code of Practice for Radiation Processing of Food").
SR ...
1 SR 817.02
2003–......