Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1
Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)
Erläuterungen
Allgemeines
In dieser Verordnung wurden materielle Änderungen bei den Fruchtsäften und Fruchtnektaren vorgenommen.
Die Bestimmungen bezüglich des Fruchtsaftes wurden bezüglich der Zuckerung an die EG-Richtlinie 2001/112/EG Abl. L 10 vom 12.1.2001, S 58 angepasst um technische
Handelshemmnisse zu verringern.
Die im Anhang aufgelisteten Früchte werden mit dem jeweiligen lateinischen Namen ergänzt in Analogie an den Codex Alimentarius "Standard for fruit juices and nectars (Codex Stan 247- 2005)". Dadurch soll sichergestellt werden, dass Nektare aufgrund deren Fruchtgehaltes in Zukunft einheitlich beurteilt werden.
Alle Bestimmungen zu verdünntem Fruchtsaft werden aufgehoben. Es handelt sich bei diesem Produkt um eine Mischung von zwei umschriebenen Lebensmitteln gemäss Art. 4 Abs. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV).
zu den einzelnen Artikeln bzw. Anhängen
Art. 3 Abs. 5
Alle Bestimmungen zu verdünntem Fruchtsaft werden aufgehoben, da eine Mischung von zwei umschriebenen Lebensmitteln gemäss Art. 4 Abs. 3 LGV zulässig ist.
Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f
Die Anforderungen des Zuckerzusatzes zu Fruchtsaft werden an die EG-Richtlinie 2001/112/EG angepasst. Insbesondere wurde in Bst. e Ziff. 3 die Regelung gemäss analog dieser EG-Richtlinie aufgenommen, dass der Zusatz von Zuckerarten zur Korrektur eines natürlichen mangels an Zuckerarten (Ziff. 1) und zur Erzielung eines süssen Geschmacks (Ziff. 2) nicht kumuliert werden dürfen.
Art. 4 Abs. 2
Alle Bestimmungen zu verdünntem Fruchtsaft werden aufgehoben, da eine Mischung von zwei umschriebenen Lebensmitteln gemäss Art. 4 Abs. 3 LGV zulässig ist.
Art. 5 Abs. 2
Diese Bestimmung stimmt in der französischen und deutschen Verordnung nicht überein. Die französische Version wird an die deutsche angepasst.
Art. 6 Bst. b
Alle Bestimmungen zu verdünntem Fruchtsaft werden aufgehoben, da eine Mischung von zwei umschriebenen Lebensmitteln gemäss Art. 4 Abs. 3 LGV zulässig ist.