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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 12 Seiten
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ENTWURF
Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speisepilze und Hefe wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Positivliste
Art. 3 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4
2 Speisepilze gelten nicht als frisch und dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn:
b. sie von Schimmel oder von Insekten- oder Madenfrass befallen sind;
3 Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden. Frische Zuchtchampignons (Agaricus sp.) dürfen mit Wasser gereinigt werden.
4 Für den Transport und die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen frische Speisepilze luftdurchlässig gelagert werden.
Art. 5
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 1-3 und 5 Bst. b
1 und 2Aufgehoben
SR ..........
1 SR 817.022.106
2007–......