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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 12 Seiten

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ENTWURF

Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Speisepilze und Hefe wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Positivliste

Art. 3 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4

2 Speisepilze gelten nicht als frisch und dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn:

b. sie von Schimmel oder von Insekten- oder Madenfrass befallen sind;

3 Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden. Frische Zuchtchampignons (Agaricus sp.) dürfen mit Wasser gereinigt werden.

4 Für den Transport und die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen frische Speisepilze luftdurchlässig gelagert werden.

Art. 5

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1-3 und 5 Bst. b

1 und 2Aufgehoben

SR ..........

1 SR 817.022.106

2007–......