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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 8 Seiten

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ENTWURF

Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. b und 2bis

2 Nicht als Behandlung gelten:

b. das Zerkleinern (Zerlegen, Schnetzeln);

2bisHackfleisch ist entbeintes Fleisch, das durch Hacken zerkleinert wurde und weniger als 1 % Salz enthält.

Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2bis

1 Die Sachbezeichnung für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:

b. einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produktes:

2bis. «Fleischzubereitung (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Rohessen» für Fleischzubereitungen, die roh gegessen werden können (Tatar usw.),

Art. 19 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3

1 Die Sachbezeichnung für Fischereierzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:

b. einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produktes:

2. «Fischereierzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung) zum Rohessen» für Fischereierzeugnisse, die roh gegessen werden können (geräucherter Lachs, Sushi, Rollmops, Schillerlocken usw.),

SR ...

1 SR 817.022.108

2007–......