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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 4 Seiten

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ENTWURF

Verordnung des EDI über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden)

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über alkoholfreie Getränke (insbesondere Tee, Kräutertee, Kaffee, Säfte, Sirupe, Limonaden) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 4 Abs. 1 Bst. e und f und Abs. 2 Bst. c

1Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen:

e. Die Zugabe von Zuckerarten ist zu folgenden Zwecken und bis zu folgenden Anteilen zugelassen:

1. zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zuckerarten: bis höchstens insgesamt 15 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse),

2. zur Erzielung eines süssen Geschmackes: bis höchstens insgesamt 150 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse); bei Saft von Zitronen, Limetten, Bergamotten sowie schwarzen, roten oder weissen Johannisbeeren: bis höchstens insgesamt 200 g pro Liter;

3. zur Korrektur sowohl eines natürlichen Mangels an Zuckerarten wir auch zur Erzielung eines süssen Geschmacks zusammen insgesamt höchstens 150 g pro Liter, bei Saft von Zitronen, Limetten, Bergamotten sowie schwarzen, roten oder weissen Johannisbeeren höchstens 200 g pro Liter.

f. Bei Birnen- und Traubensaft ist die Zugabe von Zuckerarten verboten.

2Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:

SR ..........

1 SR 817.022.111

2003–......