Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 3 Seiten

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Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt; SR 817.023.41)

Erläuterungen

Allgemeines

Im vorliegenden Entwurf werden folgende Änderungen im EG-Recht nachvollzogen:

- Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mass-

nahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in den Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von "Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten" untersagt wird, Entscheidung 2006/502/EG (ABl. L 198 vom 20.07.2006, S. 41ff.).

- Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 76/769/EWG für Be-

schränkungen des Inverkehrsbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und der Verwendung von Nickel in der geänderten Form (ABl. C 60 vom 15.03.2007, S. 2).

Zu den einzelnen Artikeln bzw. Anhängen

Artikel 2 Abs. 2

Mit Verweis auf den neuen Anhang 1 und die darin erwähnte harmonisierte Norm EN 12472 wird sichergestellt, dass für die Resistenzprüfung von nickelhaltigen Gegenständen, welche einen Schutzüberzug aufweisen, überall dieselbe Prüfmethode verwendet wird.

Art. 5 Abs. 3 Bst. b

In diesem Artikel muss der Verweis aufgrund der Änderung in Art. 2 Abs. 2bisangepasst werden. Anhang 1 wird Anhang 1a.

Art. 25 Feuerzeuge

Marktsituation Schweiz und Europa

Drei Hersteller im Raum Genf haben sich auf die Herstellung von nachfüllbaren Feuerzeugen sog. Luxus-Feuerzeugen spezialisiert, die aus Edelmetallen und nur in kleinen Stückzahlen fabriziert werden. In der Schweiz werden keine nicht wieder nachfüllbaren Feuerzeuge (oder "Wegwerf-Feuerzeuge", frz.: "briquets jetables") hergestellt. Letztere - mit Marke - werden über ihre schweizerischen Vertretungen eingeführt. Daneben existiert eine nicht genau bezifferbare Anzahl Handelshäuser, die markenlose Feuerzeuge in die Schweiz importieren.

Der europäische Markt wurde in den vergangenen Jahren auffallend stark mit "Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten" (engl. = "novelty lighters") überschwemmt. Diese stellen für Kinder eine grosse Gefahr dar.

Ausgangslage

Am 11. Mai 2006 erliess die Kommission die oben erwähnte Entscheidung. Sie stützt sich auf Art. 13 der RL 2001/95/EG über die allgemeine Produktesicherheit. Die Rechtsform der Entscheidung wurde gewählt, da den von Feuerzeugen ausgehenden Gefahren eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten beigemessen wurde (vgl. Pt. 2 der Erwägungsgründe zur Entscheidung 2006/502/EG).

Die European Federation of Lighters Manufacturers (EFLM) hat im Herbst 2006 das Bundesamt für Gesundheit ersucht, über eine Umsetzung dieser Entscheidung in der Schweiz eine Besprechung halten zu können. Diese Besprechung fand im Februar 2007 unter Beteiligung der schweizerischen Vertreter der Marken-Importeure und der Hersteller von Luxus-Feuerzeugen statt. Dabei äusserten die EFLM-Vertreter das klare Begehren, obenerwähnte Entscheidung auch in der Schweiz umzusetzen. Dieses Begehren wurde auch von den Vertretern der Marken-Importeure unterstützt.

Die Unfallzahlen, d.h. Anzahl durch unsachgemässe Verwendung von Feuerzeugen ausgelöste Brände oder Personenschäden, liegen für die Schweiz und die letzten paar Jahre nicht vor. Zahlen für die EU und die USA sind in den Pt. (5) und (6) der Erwägungsgründe zur Entscheidung 2006/502/EG enthal-