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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 16 Seiten
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ENTWURF
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln wird wie folgt geändert:
Ingress:
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 26 Absätze 2, 5 und 5bis, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2 sowie 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20052 (LGV)
verordnet:
Art. 6 Abs. 9bisund 9ter
9bis Lebensmittel, denen Süssungsmittel zugegeben wurden, müssen in der Nähe der Sachbezeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen. Lebensmittel, denen neben Süssungsmitteln auch Zuckerarten zugegeben wurden, müssen einen Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» tragen.
9ter Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 kann folgender Hinweis angebracht werden: «10 g Kohlenhydrate (einschliesslich mehrwertige Alkohole) sind in X g oder ml enthalten».
Art. 23 Abs. 1
1 Die Nährwertkennzeichnung erfolgt freiwillig. Vorbehalten bleiben Absatz 2, Artikel 29e Absatz 4 sowie die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über Speziallebensmittel.
1 SR 817.022.21
2 SR 817.02
3 SR 817.022.104
2007–......