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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten

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ENTWURF

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:

Art. 55 Einleitungssatz und Bst. b

Die Vollzugsbehörden melden dem BAG die von ihnen vorgenommenen Beanstandungen sowie die ihnen nach Artikel 54 LGV gemeldeten Fälle, wenn:

b. die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist.

Art. 73 Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den deutschen Text) und Bst. c sowie 2

1Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft und bescheinigt auf Verlangen, dass:

c. ein Lebensmittelbetrieb ihrer Kontrolle untersteht.

2Sie kann die Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b davon abhängig machen, dass ihr vorgelegt werden:

a. die massgebenden gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes für die betreffenden Waren;

b. ein Gutachten oder ein durch eine akkreditierte Stelle ausgestellter Analysebericht.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

SR ...

1 SR 817.025.21

2007–......