Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 5 Seiten
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Änderung der Verordnung des EDI über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR 817.022.51) aufgrund von Artikel 23 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02), Toleranz von Spuren nicht bewilligter GVO-Erzeugnisse
Erläuterungen
Ausgangslage
Grundsätzlich dürfen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) nur mit einer Bewilligung in
Verkehr gebracht werden. Demnach sind nach geltendem Recht auch im Lebensmittelbereich
unbewilligte GVO-Erzeugnisse nicht verkehrsfähig und dürfen nicht an Konsumentinnen und
Konsumenten abgegeben werden.
Diese Vorschrift wird auch dann angewandt, wenn ein nicht bewilligtes GVO-Erzeugnis unbeabsichtigt und nur in Spuren in einem Lebensmittel vorhanden ist. Stellen die kantonalen Vollzugsbehörden Spuren nicht bewilligter GVO in Lebensmitteln fest, beanstanden sie die betroffene Ware und ordnen Massnahmen an, beispielsweise den Rückzug der Ware aus dem Verkauf. Die aus dieser Situation entstehenden Kosten gehen in der Regel zu Lasten des Wareninhabers.
Wer mit GVO umgeht, ist zwar nach Artikel 25 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-
verordnung (LGV, SR 817.02) zur Trennung der Warenflüsse verpflichtet. Unbeabsichtigte Spuren von GVO können aber definitionsgemäss auch diejenigen Verarbeiter und Händler betreffen, welche bewusst auf die Einfuhr und Verarbeitung von GVO-Erzeugnissen verzichten. Derartige Situationen sind in der Vergangenheit eingetreten.
Im Ausland werden laufend neue GVO für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassen. Für diese GVO wird in der Schweiz zum Teil nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt die Bewilligung zur Verwendung in Lebensmitteln beantragt. Diese Diskrepanz besteht auch zwischen der Schweiz und ihren wichtigsten Handelspartnern, namentlich den Ländern der Europäischen Gemeinschaft (EG). Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Diskrepanz sogar zunehmen und inskünftig gehäuft zu
Problemen führen könnte.
Es ist zudem möglich, dass unter der heute geltenden Regelung Produkte beanstandet werden
müssen, weil sie Spuren von GVO enthalten, für die in der Schweiz ein Bewilligungsverfahren läuft und die zu einem späteren Zeitpunkt zur Verwendung in Lebensmitteln bewilligt werden, nachdem die zuständigen Schweizer Behörden den GVO als unproblematisch beurteilt haben. Die bisherige
Regelung könnte daher als technisches Handelshemmnis wahrgenommen werden, wenn keine konkrete Gefährdung der Gesundheit als Grund für eine Beanstandung wegen Spuren nicht bewilligter GVO nachgewiesen werden kann.
Diese Bedenken führten dazu, dass im Lebensmittelrecht, und zwar in Artikel 23 LGV, die Grundlage für eine Toleranzregelung bezüglich unbeabsichtigter Spuren nicht bewilligter GVO geschaffen wurde, die mit dem vorliegenden Vorschlag konkretisiert werden soll. Eine solche Regelung besteht bereits im Futtermittel- und Saatgutbereich.
Gentechnisch veränderte Pflanzen können auch zu anderen Zwecken als der Produktion von
Lebensmitteln dienen, namentlich zur Produktion von technischen Rohstoffen oder Medikamenten. Zudem werden weltweit Versuche mit gentechnisch veränderten Pflanzen durchgeführt. Diese
Pflanzen sind möglicherweise nirgends zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen. Solche
Pflanzen sollen auch inskünftig von einer Toleranz ausgeschlossen sein.