Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 3 Seiten
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Verordnung des EDI über Speisepilze und Hefe (SR 817.022.106)
Erläuterungen
Allgemeines
Diese Verordnung wurde durch eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aus dem Handel, der Industrie, , den kantonalen Vollzugsbehörden, von der VAPKO und dem BAG (AG) vollständig überarbeitet. Ausserdem wurden zusätzlich ein Antrag zu Verkehrsfähigkeit von getrockneten Speisepilzmischungen und ein Entscheid des BAG zur vereinfachten
Kennzeichnung von vier Steinpilzarten Boletus edulis (Steinpilz, Herrenpilz), Boletus aestivalis (Sommersteinpilz), Boletus pinophilus (Kiefern-Steinpilz) und Boletus aereus (schwarzer Steinpilz) in diese überarbeitete Verordnung eingebaut.
zu den einzelnen Artikeln bzw. Anhängen
Art. 3 Abs. 2 und 3
Die Einzelbewilligungen werden aufgehoben. Bei Bedarf wird die Positivliste angepasst. Somit stehen neue Speisepilzarten gleichzeitig allen Händlern, Importeuren und Verarbeitern zur Verfügung und nicht nur einzelnen Bewilligungsinhabern.
Art. 4 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4
Frische Zuchtchampignons sollen in Abweichung zu übrigen frischen Speisepilzen mit Wasser gereinigt werden können.
Speisepilze müssen primär so gelagert werden, dass sie nicht verderben, insb. dass die Luft frei zirkulieren kann. Dass Speisepilze sauber und unbeschädigt sein müssen, wird bereits in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels geregelt. Abs. 4 wird deshalb angepasst.
Art. 5
Gefrorene Speisepilzwürfel aus Steinpilzen sind in geschnittener Form nicht mehr als Steinpilze erkennbar. Die bisherige Bestimmung in Art. 5 verbietet den Handel mit z.B. geschnittenen,
tiefgekühlten Steinpilzwürfeln. Da, basierend auf der gesetzlichen Selbstkontrolle (Art. 23 Lebensmittelgesetz und Art. 49 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung) mit der Kontrolle auf jeder Verarbeitungs- und Vertriebsstufe der Täuschungs- und Gesundheitsschutz gewährleistet ist, soll diese Bestimmung aufgehoben werden.
Art. 6 Abs. 1, 2, 3 und 5 Bst. b
Getrocknete Speisepilze sollen neu auch als Mischungen handelbar sein. Das bisherige Verbot stellt ein Handelshemmnis mit u.a. Deutschland dar. Dort sind nach den Leitsätzen für Pilze und Pilzerzeugnisse getrocknete Mischpilze (Mischungen der zugelassenen Pilze) zulässig.
Art. 7 Abs. 1-4
Für Pilzgranulat und Pilzpulver soll nur noch der Höchstgehalt an Wasser geregelt bleiben. Die übrigen Bestimmungen sollen gestrichen werden.
Art 9 und 10
Die Pilzpasten und Garniermassen sollen nicht mehr spezifisch umschrieben werden, da diese kaum noch gehandelt werden.
Art. 11 Abs. 1
Für die Herstellung von "Jus de truffe" sollen alle Tuber-Arten des Anhangs 1 zulässig sein und nicht nur einzelne Arten, wie bisher.