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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 3 Seiten

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ENTWURF

Verordnung des EDI über alkoholische Getränke

Änderung vom…

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke1 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 8

8Schiller («Schillerwein») ist Wein aus blauen und weissen Trauben der AOC-Klasse, die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.

Art. 7 Klassierung und Herstellung von Schweizer Weinen

1

Die Klassierung von Schweizer Weinen erfolgt gemäss Art. 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982.

2

Zur Herstellung von Schweizer Weinen müssen die der jeweiligen Klassierung entsprechenden Trauben oder Traubenmoste verwendet werden.

Art. 9 Sachbezeichnung

1

Für Schweizer Weine muss an Stelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der sie angehören.

2

Auf Schweizer Weinen der Klasse « Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» muss zusätzlich der jeweilige geographische Ursprung angegeben werden. 3

Auf Schweizer Weinen der Klassen « Landwein » und « Tafelwein» muss zusätzlich die jeweilige geographische Herkunft angegeben werden.

4Wurde Perlwein oder Schaumwein Kohlendioxid zugegeben, so lautet die Sachbezeichnung «Perlwein mit zugegebener Kohlensäure» bzw. «Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

1 SR 817.022.110

2 SR 910.1