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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 3 Seiten
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ENTWURF
Verordnung des EDI über alkoholische Getränke
Änderung vom…
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke1 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 8
8Schiller («Schillerwein») ist Wein aus blauen und weissen Trauben der AOC-Klasse, die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.
Art. 7 Klassierung und Herstellung von Schweizer Weinen
1
Die Klassierung von Schweizer Weinen erfolgt gemäss Art. 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982.
2
Zur Herstellung von Schweizer Weinen müssen die der jeweiligen Klassierung entsprechenden Trauben oder Traubenmoste verwendet werden.
Art. 9 Sachbezeichnung
1
Für Schweizer Weine muss an Stelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der sie angehören.
2
Auf Schweizer Weinen der Klasse « Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» muss zusätzlich der jeweilige geographische Ursprung angegeben werden. 3
Auf Schweizer Weinen der Klassen « Landwein » und « Tafelwein» muss zusätzlich die jeweilige geographische Herkunft angegeben werden.
4Wurde Perlwein oder Schaumwein Kohlendioxid zugegeben, so lautet die Sachbezeichnung «Perlwein mit zugegebener Kohlensäure» bzw. «Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».