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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 41 Seiten

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ENTWURF

Verordnung des EDI über Bedarfsgegenstände

Änderung vom…

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände1 wird wie folgt geändert:

Überschrift vor Artikel 26e

Abschnitt 8b: Verpackungstinten

Art. 26e Geltungsbereich

1

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Verpackungstinten als spezifische Bestandteile von Bedarfsgegenständen.

2

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht, wenn:

a. die Verpackungstinten-Schicht in direkten Kontakt mit Lebensmitteln gelangt;

b. eine Migration der Stoffe aus den Verpackungstinten in die Lebensmittel aufgrund der Beschaffenheit der Bedarfsgegenstände unmöglich ist;

c. das Auslaufen der Stoffe oder ihr Übergang aus der Gasphase ausgeschlossen werden kann.

Art. 26f Definitionen

1

Verpackungstinten sind Zubereitungen aus Druckfarben und Drucklacken, die zur Bedruckung der Oberfläche von Bedarfsgegenständen bestimmt sind, welche nicht in direkte Berührung mit den Lebensmitteln kommt.

1 SR 817.023.21