Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1
Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln (SR 817.022.32)
Erläuterungen
Allgemeines
Im Dezember 2006 ist die Verordnung (EG) 1925/20061 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln publiziert worden. Um Handelshemmnisse gegenüber der EU zu verhindern drängt es sich auf, das Schweizer Recht entsprechend anzupassen. Es handelt sich um einen autonomen Nachvollzug.
Zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2bis
Die Regelung des Zusatzes von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln (Anhang 4)
entspricht der Verordnung (EG) 1925/2006. Die Anhänge der vorliegenden Verordnung werden entsprechend der Fortentwicklung des EG-Rechts angepasst werden.
Art. 2bis
Die vorgenommenen Änderungen berücksichtigen die Vorgaben der Verordnung (EG) 1925/2006.
Art. 6 Abs. 1bis, 3 und 4
Die Verpflichtung zur Angabe der Nährwertkennzeichnung entspricht Art. 7 Abs. 3 der
Verordnung (EG) 1925/2006. Abs. 4 betreffend die Kennzeichnung von angereichertem
Speisesalz bzw. Kochsalz muss auf Grund von Interpretationsschwierigkeiten präzisiert werden.
Art. 8 zweiter Satz
Zwecks Sicherstellung der Übereinstimmung des schweizerischen Rechts mit demjenigen der EG wird in Art. 8 zusätzlich auf die Entscheidungen der European Food Safety Agency (EFSA) verwiesen.
Anhänge 1 und 2
Das Informationsschreiben Nr. 123 des BAG vom 2. November 2006 "Gehalt an mehrfach
ungesättigten Fettsäuren in Lebensmitteln: Höchstmengen, Deklaration und zulässige
Anpreisungen" hat sich in der Praxis bewährt und wird ins Verordnungsrecht überführt.
Anhang 4
Anhang 4 entspricht Art. 4 der Verordnung (EG) 1925/2006.
1 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26