Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten
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Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21)
Erläuterungen
Art. 6 Abs. 9bis, 9ter
Im neuen Kapitel 2a werden die nährwertbezogenen Angaben neu definiert. Dies hat zur Folge, dass gewisse Teile der Verordnung des EDI über Speziallebensmittel (SR 817.022.104)
aufgehoben werden können. Andere werden neu in diese Verordnung verschoben (Art. 9bis und 9ter). Am Wortlaut wurde nichts geändert (vgl. die geltenden Art. 4 Abs. 2 und 4 der erwähnten Verordnung).
Art. 23 Abs. 1
Für die nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ist die Nährwertkennzeichnung
obligatorisch. Dies bedingt eine Erweiterung dieses Artikels.
2. Kapitel 11a. Abschnitt (neu): Nährwert- und gesundheitsbezogene Anpreisungen (Art. 29a-e)
Im Dezember 2006 ist die neue Verordnung (EG) 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel1 erschienen. Sie ist am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Damit für Importprodukte und für die Schweizer Industrie gleiche Rahmenbedingungen gelten und sich keine
Handelshemmnisse ergeben, wird die Verordnung möglichst deckungsgleich übernommen. Die schweizerische Regelung verfolgt die selbe Zielsetzung, wie die erwähnte EG-Verordnung (vgl. dazu die dort aufgeführten Erwägungsgründe)
Art. 33 Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 2
Mit der Kennzeichnung "Vegetarisch" gemäss Art. 33 sollen Erzeugnisse gekennzeichnet werden, die keine Schlachterzeugnisse oder Schlachtnebenprodukten enthalten sowie ohne daraus hergestellte Verarbeitungshilfsstoffe gewonnen wurden.
Das BAG interpretierte diesen Artikel deshalb dahingehend, dass Käse welcher unter
Verwendung von tierischem Lab hergestellt wurde, nicht als vegetarisch gekennzeichnet werden kann. Diese Interpretation wurde nicht von allen Seiten gestützt. Mit der nun vorgenommene Präzisierung in Absatz 1, wird zwischen der Verwendung von tierischem und mikrobiellem Lab unterschieden. Zudem wird neu festgehalten, dass Folgeprodukte der Labgerinnung (z.B.
Laktose aus Molke) und damit hergestellte Lebensmittel, als „vegetarisch“ gekennzeichnet werden können.
Art. 36 Abs. 1bis
Nach Art. 36 müssen die Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf grundsätzlich Zugang zu den selben Informationen haben, die sie auf Grund der Etikettierung bei vorverpackten Lebensmitteln haben. Einzelne der im Zusammenhang mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geforderten Zusatzinformationen würden den Rahmen einer mündlichen Information bei weitem sprengen (Nährwertkennzeichnung, Hinweis auf die Bedeutung einer
abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, etc.). Diese werden von der generellen Informationspflicht deshalb ausgenommen.
Art. 37
Bei Zwischenprodukten und Halbfabrikaten müssen für bestrahlte Produkte zusätzlich zu Abs. 1 weitere Angaben gemacht werden. Diese sollen es dem Endverkäufer ermöglichen, die
1 ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; berichtigt in ABl. L 12 vom 18.1.2007, S. 3.