Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten
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Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108)
Erläuterungen
Allgemeines
Die meisten Änderungen sind Anpassungen ans europäische Lebensmittelrecht. Bei den Bestimmungen zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Käse sind Anpassungen notwendig, da der bisher mit einer Herkunftsbezeichnung in der Verordnung aufgeführte Emmentaler seit Oktober 2006 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen ist und somit in dieser Verordnung keine konkreten Bestimmungen zu Herkunftsbezeichnungen mehr enthalten sind.
Zu den einzelnen Artikeln bzw. Anhängen
Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art. 3 Abs. 2bis
Es wurden Legaldefinitionen an die europäische Gesetzgebung angepasst. Die Definition für Fleisch musste geändert werden, um die bisher fehlende Definition für Hackfleisch korrekt zu übernehmen(ABl. L 226 vom 25.6.2004, S 22).
Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis
Es erfolgte eine Korrektur der Rechtschreibung.
Art. 19 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und 3
Bei Surimi handelt es sich um ein gekochtes Fischereiererzeugnis. Die Zuordnung wurde korrigiert.
Art. 20
Zwecks Verbesserung der Rechtsklarheit wurde der bisherige Abs. 4, der für sämtliche Fischereiererzeugnisse gilt, vorangestellt.
Art. 27
In Angleichung des schweizerischen Lebensmittelrechtes an das europäische wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13) die Möglichkeit geschaffen, Vollmilch auf einen minimalen Milchfettgehalt von 35 g/kg einzustellen. Somit ist es möglich, aus derartiger Milch hergestellte, vollfette Milchprodukte als Vollmilchprodukte zu kennzeichnen.
Art 30
Milch, die im Milchfettgehalt gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. abis eingestellt wurde, ist als Vollmilch zu bezeichnen. Der eingestellte Milchfettgehalt ist anzugeben.
Art. 31
Durch die Einführung der neuen Bestimmung, dass bei Vollmilch der Milchfettgehalt in unmittelbarer Nähe der Sachbezeichnung anzugeben ist, musste dieser Artikel neu in zwei Abschnitte aufgeteilt werden. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Art. 31.
Art. 32
Aus der bisherigen Formulierung geht nicht klar hervor, dass Rohmilch explizit als solche zu bezeichnen ist. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung soll diesbezüglich Klarheit geschaffen werden.
Art. 39
Emmentaler wurde am 6. Oktober 2006 im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen eingetragen. Der Schutz der Bezeichnung ist somit anderweitig gewährleistet und Abs. 3 kann gestrichen werden. Da es sich beim Emmentaler um den letzten über die vorliegende Verordnung geschützten Käse mit Herkunftsbezeichnung gehandelt hat, wird auch der Teil "Herkunftsbezeichnung" der Sachüberschrift hinfällig und kann gestrichen werden.
Art. 40 Abs. 2 und 2bis
Aufgrund der Bestimmungen in Absatz 1 und der Tatsache, dass keine Käse mit Herkunftsbezeichnung mehr in dieser Verordnung geregelt sind, wird Absatz 2 neu formuliert. Die Bestimmungen in Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung regeln die Verwendung der meisten geschützten Bezeichnungen. Da Walliser Raclettekäse noch nicht als geschützte Bezeichnung einge-