Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 2 Seiten

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Verordnung über alkoholische Getränke

Anpassung der Sachbezeichnungen an die neuen Kategorien zur Klassierung von Weinen

Allgemeines

Die Revision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) sieht gemäss der Vorlage AP 2011 ein neues System für die Produktionsklassen von Wein vor (Art. 63 LwG). Laut Vorlage soll die neue Klassierung aus folgenden drei Weinkategorien bestehen:

Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC), Landweine und Tafelweine. Damit die in der Lebensmittelgesetzgebung (Sachbezeichnung) und in der

Landwirtschaftsgesetzgebung (Produktionsklasse) verwendeten Begriffe weiterhin aufeinander abgestimmt bleiben, bedarf es somit einer Revision der Verordnung über alkoholische Getränke. Die Artikel betreffend Weinkategorien und Sachbezeichnung von Weinen sollen an die neue Klassierung im Landwirtschaftsgesetz angepasst werden.

Einzelheiten

Art. 6 Definitionen

Der Begriff "Kategorie 1" wird durch "AOC-Klasse" ersetzt.

Art. 7 Klassierung und Herstellung von Schweizer Weinen

In diesem Artikel wird eine direkte Verknüpfung zwischen der Herstellung von

Schweizer Weinen gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung und den Schweizer

Weinklassen gemäss Lebensmittelgesetzgebung erstellt. Die Einteilung der

Schweizer Weine soll nach den geltenden Anforderungen erfolgen, welche im LwG und den einschlägigen Ausführungsverordnungen definiert sind.

Art. 9 Sachbezeichnung

Im Gegensatz zur Regelung im alten Recht, müssen Schweizer Weine inskünftig an Stelle der Sachbezeichnung "Wein" mit dem Namen der Klasse bezeichnet werden, der sie angehören (AOC, Landwein oder Tafelwein); zudem erfolgt die Angabe der jeweiligen geographischen Zugehörigkeit. Zu beachten ist, dass die

Produktionsanforderungen bei Tafelweinen auf das im Lebensmittelrecht

vorgesehene Mindestmass beschränkt sind, weshalb sie ausschliesslich unter der Sachbezeichnung "Schweizer Tafelwein" verkauft werden können (siehe Botschaft AP 2011, BBl 2006 6337). Erzeugnisse der ersten beiden Klassen müssen hingegen zusätzliche Anforderungen erfüllen, die von der Landwirtschaftsgesetzgebung

definiert sind.

Schliesslich wird die Verwendung der Sachbezeichnung "Wein" für Erzeugnisse, die die Anforderungen an Weinklassen aus dem vorliegenden Artikel nicht erfüllen (Beispiele: Verschnitt von Schweizer Wein mit ausländischem Wein, Verschnitt aus ausländischen Weinen, ausländische Weine ohne Angabe des geographischen Ursprungs oder andere geschützte Bezeichnungen), weiterhin möglich sein (siehe Art. 13). Auf derartigen Produkten können zwar keine geographischen Angaben im