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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 8 Seiten

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ENTWURF

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 23. November 20051 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln wird wie folgt geändert:

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 2bis

Erlaubte und verbotene Zusätze

2bis Der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln nach Anhang 4 ist verboten.

Art. 2a

Es gelten die Reinheitsanforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 20062 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln.

Art. 6 Abs. 1bis, 3 und 4

1bis Werden einem Lebensmittel Vitamine oder Mineralstoffe zugesetzt, so ist eine Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22–29 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln obligatorisch.

3 Bei Ergänzungsnahrungen und Nahrungsergänzungsmitteln ist der Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist anzugeben.

SR ...

1 SR 817.022.32

2ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

3 SR 817.022.21

2007–...