Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21)

Erläuteurngen

Art. 55

Neu müssen die kantonalen Vollzugsbehörden dem BAG nebst den von ihnen vorgenommenen Beanstandungen auch melden, wenn sie von der verantwortlichen Person eines Betriebes über die Abgabe gesundheitsgefährdender Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Sinne von Art. 54 LGV informiert wurden. Die Meldepflicht gilt wie bisher allerdings nur dann, wenn eine akute Gesundheitsgefährdung besteht und die Abgabe an eine unbestimmte Zahl von

Konsumentinnen und Konsumenten in mehreren Kantonen erfolgt ist.

Art. 73

Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde kann mit vertretbarem Aufwand nicht bestätigen, dass die Anforderungen des Bestimmungslandes eingehalten werden und auch nicht, dass die zur Ausfuhr bestimmten Waren zum Genuss oder Gebrauch geeignet sind. Sie kann hingegen bestätigen, dass der Betrieb ihrer Kontrolle untersteht. Um auch die andern Bestätigungen zu erleichtern, soll die Vollzugsbehörde künftig die Möglichkeit haben, von Personen, die Waren ausführen wollen und eine amtliche Bescheinigung wünschen, ein Gutachten oder einen durch eine akkreditierte Stelle ausgestellten Analysenbericht zu verlangen.