Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten

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3.2.1 Schriftliche Erläuterung des Gewissenskonflikts und Durchführung einer persönlichen Anhörung, wenn die Erläuterung nicht nachvollziehbar ist, Art. 16b, 16c und 18 VE revZDG

Das Funktionsprinzip der „Verfahrensvereinfachung“ (Verpflichten der gesuchstellenden Person, ihren Gewissenskonflikt mit dem Militärdienst schriftlich zu erläutern und an einer persön-

lichen Anhörung mitzuwirken, falls die schriftliche Erläuterung nicht nachvollziehbar ist) wird durch eine Minderheit der Vernehmlasser/innen befürwortet: 18 Stellungnahmen sprechen sich dafür aus. Sie stammen von GL, SO, BL, AR, TI, VD, NE, JU, EDU, SGV, Centre Patronal, SUOV, AWM, Pro Militia, VSWW, M.H., FER und PZSF.

Gegen das genannte Funktionsprinzip der „Verfahrensvereinfachung“ sprechen sich 37 Stel-

lungnahmen aus. Sie stammen von BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, SH, AI, SG, GR, AG, TG, VS, GE, CVP, SPS, Grüne, SAGV, SOG, SZSV, sajv, FourV, Adventisten, Zulassungskomm., GSoA, FfF, EKKJ, SMFK, SEK, SZDK, GSZ, PSC, GTSC und Männer.ch.

In einzelnen Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass die Unterstützung dieses Funktionsprinzips nur für den Fall erfolgt, dass die Variante „Verfahrensvereinfachung“ die obsie-

gende Variante ist (BL, M.H.).

Zugunsten der Verpflichtung, im Rahmen der „Verfahrensvereinfachung“ die Gewissensgründe schriftlich zu erläutern und an einer persönlichen Anhörung mitzuwirken, falls die schriftliche Erläuterung nicht nachvollziehbar ist, werden folgende Argumente vorgebracht:

_ Der Gewissenskonflikt muss zwingend nachvollziehbar und eindeutig sein (SO).

_ Wird keine Begründung des Gesuchs verlangt, so wird die freie Wahl zwischen Militär- und Zivil-

dienst zugelassen (TI). Der Zivildienst muss Ersatzdienst infolge von Gewissensgründen bleiben (Pro Militia). Er könnte sonst aus purer Bequemlichkeit und ohne gründliches Nachdenken gewählt werden (JU). Dies gefährdet die Bestände der Armee und führt zu gefährlichen Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt (NE). Der Gesuchsteller muss gezwungen werden, sich mit seiner Situation und seinem Antrag auseinander zu setzen (SUOV).

_ Die schriftliche Ausdrucksweise fällt vielen Gesuchstellern schwer. Die persönliche Anhörung

schafft den nötigen Ausgleich (GR). Die Diskriminierung nicht schreibgewandter Personen wird abgeschwächt (PZFS). Anhörungen nach Bedarf sind eine sinnvolle Ergänzung, dürfen aber die Abschaffung der Kommission nicht in Frage stellen (EDU).

_ So wird die Attraktivität des Zivildienstes nicht gefördert (AI).

_ Auf diese Weise sind Einsparungen erzielbar und die entsprechende Forderung der Motion Studer

wird erfüllt (SGV, Centre Patronal).

In manchen Stellungnahmen wird darauf hingewiesen, dass das Funktionsprinzip, das in den Artikeln 16b, 16c und 18 VE revZDG angelegt ist, abgelehnt werde, weil man gegen die Variante „Verfahrensvereinfachung“ sei. Die entsprechenden Argumente werden hier nicht wiederholt, sie stehen oben am Anfang von Ziffer 3.2. Gegen die Verpflichtung, im Rahmen der „Verfahrensvereinfachung“ die Gewissensgründe schriftlich zu erläutern und an einer persönlichen Anhörung mitzuwirken, falls die schriftliche Erläuterung nicht nachvollziehbar ist, wird zudem insbesondere Folgendes geltend gemacht:

_ Die Beibehaltung einer Gewissensprüfung ist nicht durchführbar, ungerecht, kostspielig und ent-

würdigend (SPS). Es ist schwierig, Gewissensgründe zu formulieren, zu diskutieren und zu überprüfen (SAGV). Will man die Erläuterung des Gewissenskonflikts beibehalten, bleibt gerade der Faktor, der am meisten zu Kritik geführt hat (Adventisten).

_ Der Tatbeweis ist Beweis genug (BS). Die deutlich längere Dienstzeit stellt sicher, dass die Zivil-

dienstleistung nicht grundsätzlich der einfachere Weg ist und ohne triftige Gründe angestrebt wird (OW). Daher kann in Art. 16b Abs. 1 der letzte Satzteil gestrichen werden (SZDK).

_ Die Gefahr des Missbrauchs ist hoch (SG). Bald wird es Hilfsorganisationen geben, die für die

Gesuchsteller Gesuche so gestalten und schreiben, dass keine Anhörung mehr nötig sein wird.

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