Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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_ Den Faktor 1,2 befürwortet der SGB.
_ Die gleiche Dauer von Militär- und Zivildienst verlangen GSoA und PZFS, letzteres verbunden mit
der Anregung, der zivildienstpflichtigen Person eine Option zur Verlängerung bis zum Faktor 1,5 zu geben.
_ Die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst fordern Grüne, GSoA und SMFK.
_ Gemäss sajv, SEK und SZDK soll die Zulassung zum Zivildienst nicht auf militärdiensttaugliche
Personen beschränkt bleiben. Zivildienst soll auch leisten können, wer zwar militärdienstuntauglich, aber nicht schwer behindert ist (Adventisten).
_ Die Ablösung der Militärdienstpflicht durch einen freiwilligen zivilen Friedensdienst wird durch die
GSoA postuliert. Gemäss SEK soll geprüft werden, ob die allgemeine Dienstpflicht nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich aufgehoben und durch andere Modelle der Sicherung der militärischen Landesverteidigung und der sozialen Dienste an der Gemeinschaft ersetzt werden sollte.
_ Gemäss mehreren Stellungnahmen ist der Zivildienst weiteren Personenkreisen zu öffnen: Frauen
(sajv, GSoA, SZDK, Adventisten), Freiwilligen, Jugendlichen (Adventisten) oder allen in der Schweiz wohnhaften Personen (Grüne, sajv, GSoA, SZDK, PSC).
2.4 Weitere Anliegen, die im Zusammenhang mit der Revision des ZDG berücksichtigt wer-
den sollten
Die GSoA schlägt vor, in der Bundesverfassung den Hinweis auf das Gewissen zu streichen.
In Art. 1 ZDG sollte der Begriff Gewissen ergänzt werden mit „oder tiefer Überzeugung“ (Amnesty).
Gemäss AWM und VSWW soll der vorgeschlagene Art. 4 Abs. 2bisVE revZDG durch folgenden Text ersetzt werden: „Zivildienstpflichtige Personen, die zur Planung von Einsätzen und zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten nicht ausreichend Hand geboten haben, können von ihrer Wohnortgemeinde für Arbeitsleistungen zu Gunsten der Öffentlichkeit verpflichtet werden“.
Die SPS vermisst Ausführungen über neue organisatorische Grundlagen zum Vollzug des Zivildienstes sowie darüber, wie der Bundesrat Zivildiensteinsätze im Ausland attraktiver ausgestalten und Einsätze zur zivilen Friedensförderung begünstigen will.
Die sajv verlangt, dass mehr Anreize geschaffen werden, um die Jugend zu Zivildienstleistungen zu bewegen.
3. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs der Revision des ZDG
3.1 Tatbeweis-Varianten, Art. 8 VE revZDG
Verschiedene Stellungnahmen, die sich zugunsten einer Tatbeweislösung äussern, enthalten befürwortende Argumente, welche sich auf beide Tatbeweis-Varianten gleichermassen beziehen:
_ Das heutige Verfahren ist aufwändig und stellt für den Gesuchsteller eine hohe Hürde dar (Zulas-
sungskomm.). Der Aufwand der heutigen Lösung ist erheblich und unverhältnismässig im Vergleich zu den wenigen Ablehnungen (SOG). Die Selektionswirkung ist äusserst beschränkt (FDP).
_ Das Zulassungsverfahren ist zu vereinfachen und kostengünstiger zu gestalten (NW). Es muss
transparenter, klarer und weniger belastend sein (EKKJ).
_ Ohne Verfassungsänderung ist nur eine Tatbeweislösung möglich (SPS).
_ Die Tatbeweislösung genügt als Beleg dafür, dass ein Gesuchsteller, der bereit ist, eine längere
Dienstleistung als den Militärdienst zu leisten, Opfer eines Gewissenskonflikts angesichts seiner Militärdienstpflicht ist (ZG, FR). Nur im Tatbeweis, der Bereitschaft zur Konsequenz, ist das Vorliegen einer Gewissensentscheidung letztlich greifbar (SEK).
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