Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten

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gleichheitsgebot von Art. 26 des UNO-Paktes über die bürgerlichen und politischen Rechte. Es ist äusserst fragwürdig, sich diesem Wert anzunähern (SZDK, GSZ, PSC).

_ Wer Zivildienst leistet, erbringt schon heute einen beachtlichen zeitlichen Einsatz. Dieser belastet

die Wirtschaft in einem Umfang, den das Ausland kaum kennt. In Zeiten der Personenfreizügigkeit ist dies beachtenswert (FER). Der zeitliche Umfang der Zivildienstleistung wird beträchtlich erhöht. Damit sind negative wirtschaftliche Auswirkungen verbunden (LU, UR, SZ, OW, SH, GR) und die zivildienstleistenden Personen erleiden im Berufsleben Nachteile (AI, SGV, Centre Patronal).

Längere Abwesenheiten bringen Probleme am Arbeitsplatz. Eine Verlängerung des Zivildienstes trifft nicht nur den Zivildienstleistenden, sondern ebenso Arbeitgeber und Arbeitskollegen, welche eine längere Abwesenheit überbrücken müssen (SAGV). Der Faktor soll die grundsätzliche Leistungsbereitschaft honorieren und die Nachteile, welche die Zivildienstleistenden mit der längeren Dienstzeit im Berufsleben zu tragen haben, nicht unnötig vergrössern und damit den Entscheid für den Zivildienst praktisch verunmöglichen (Zulassungskomm.).

_ Die Variante „Tatbeweis 1,8“ führt in der Praxis wohl eher dazu, dass vermehrt versucht wird, eine

Ausmusterung aus gesundheitlichen Gründen zu erlangen (TG, SPS, SEK, SZDK, GSZ, PSC,

GTSC). Wird die Dauer des Zivildienstes erhöht, so nimmt die Zahl der militärdienstuntauglich Erklärten zu statt ab und Stellungspflichtige werden ermutigt, sich ausmustern zu lassen, statt sich für die Gesellschaft und den Gemeinsinn zu engagieren (GSoA). Die Vorstellung ist falsch, es würden weniger Militärdienstleistende in den Zivildienst abwandern, wenn die Dauer des Zivildienstes erhöht wird. Denn wer aus Gewissensgründen nicht Militärdienst leisten kann und nicht bereit ist, einen massiv längeren Zivildienst zu leisten, wird den „blauen Weg“ nehmen. Die Verlängerung der Dienstdauer verstärkt diese Problematik und verfehlt die bezweckte Wirkung, die Armeebestände zu sichern (SZDK, GSZ, PSC).

_ Der heute bestehende Faktor 1,5 stellt bereits eine zu hohe Hürde dar. Hürden sind abzubauen,

nicht zu erhöhen (Grüne, FfF). Je länger der Zivildienst dauert, desto weniger sind die Betroffenen bereit, einen solchen Dienst zu leisten (SZDK, GSZ, PSC).

3.1.3 Erklärung der Unvereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Gewissen, Art. 1 und 16b VE revZDG

Die Verpflichtung der gesuchstellenden Person zu erklären, ihre Gesuchseinreichung sei Aus-

druck eines Gewissenskonfliktes mit dem Militärdienst, wird durch weite Kreise befürwortet. 34 Stellungnahmen sprechen sich dafür aus. Sie stammen von BE, UR, SZ, OW, NW, ZG, SO, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, NE, GE, FDP, EDU, SGV, SAGV, SOG, SUOV, SZSV, AWM, FourV, Pro Militia, Adventisten, Zulassungskomm., Amnesty, VSWW, M.H., Winterthur und FER. Gegen die Verpflichtung, diese Erklärung abzugeben, sprechen sich 21 Stellungnahmen aus. Sie stammen von LU, FR, BS, AI, VS, CVP, SPS, Grünen, SGB, sajv, GSoA, FfF, EKKJ, SMFK, SEK, SZDK, GSZ, PSC, GTSC, Männer.ch und PZFS.

Zugunsten der Pflicht, die Unvereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Gewissen zu erklären, werden folgende Argumente geltend gemacht:

_ Der Zivildienst soll auch in Zukunft nur denjenigen Wehrpflichtigen offen stehen, die den Militär-

dienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können (FDP, SZSV). Die Bereitschaft, einen längeren Zivildienst zu leisten, soll mit einem Gewissenskonflikt begründet werden (BE). Die Erfahrungen mit der heute geltenden Lösung sprechen dafür (SG).

_ Fehlt diese Erklärungspflicht, erhalten Personen, die sich vor der Militärdienstpflicht drücken wol-

len, praktisch freie Wahl. Dies widerspricht Art. 59 BV (UR, SZ, OW, ZG, BL, SH, GR, TI). Der explizite Bezug zum Gewissen muss beibehalten werden. Die Erklärung unterstreicht, dass es keine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst gibt (FDP, SOG).

_ Vor Art. 4 Abs. 3 lit. B EMRK hält nur ein Zivildienst stand, der als Ersatzleistung für den Militär-

dienst aus Gewissensgründen definiert ist (Zulassungskomm.).

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