Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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_ Diese Variante erschwert den Anstieg der Umgehung der Dienstpflicht auf dem „blauen Weg“ und
stärkt den Zivildienst als Dienst an der Gemeinschaft (SPS, SEK, SZDK, GSZ, PSC). Sie ist nicht zu lange, um den Zivildienst unattraktiv zu machen und junge Menschen auf den „blauen Weg“ zu drängen statt sie für den Zivildienst zu gewinnen (sajv).
_ Den Interessen der Armee wird mit Art. 8a VE revZDG genügend nachgekommen (FourV).
_ Die längere Dauer ist bereits jetzt diskriminierend. Diese Variante ist dennoch das kleinste Übel
(PZFS).
3.1.2 Variante „Tatbeweis 1,8“ Diese Variante wird durch 4 Stellungnahmen unterstützt. Es sprechen sich für sie aus: BL, SUOV, Pro Militia und M.H.
Zugunsten dieser Variante bringen sie folgende Argumente vor:
_ Der Tatbeweis vereinfacht den Zugang zum Zivildienst und macht diesen attraktiver. Der Faktor
1,5 als Schwelle reicht nicht mehr. Im Vergleich zum Militärdienst sind die mit dem Zivildienst verbundenen Einschränkungen viel geringer. Dies ist mit dem Faktor 1,8 auszugleichen (BL).
_ An der Wehrpflicht ist festzuhalten und die Leistung von Zivildienst soll ein Ausnahmefall bleiben.
Wird der Tatbeweis eingeführt, so muss mit flankierenden Massnahmen sichergestellt werden, dass der Gesuchsteller die Ernsthaftigkeit seines Gesuchs aufzeigt (SUOV).
_ Wenn die Prüfung durch die Zulassungskommission wegfällt, muss diese Vereinfachung durch
eine verlängerte Dienstzeit kompensiert werden. Ohne diese würde der Zivildienst zu leicht gestaltet (Pro Militia).
_ Die Ausnahme von der Militärdienstpflicht soll nur bei schweren Gewissenskonflikten zum Tragen
kommen, die den Betroffenen in eine echte Notlage bringen. Die Dienstleistung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht und folgt nicht dem Lustprinzip (M.H.).
Gegen die Variante „Tatbeweis 1,8“ werden insbesondere folgende Argumente angeführt:
_ Diese Variante ist mit der Motion Studer nicht vereinbar (GSoA). Zivildienstleistende würden im
Vergleich mit Militärdienstleistenden diskriminiert (SMFK). Dass Zivildienstleistende 130 Diensttage mehr leisten, genügt als Tatbeweis voll und ganz (GSZ).
_ Der Faktor 1,8 lässt sich nicht rechtfertigen (GE), weder mit Blick auf die bisherigen Gesuchszah-
len noch mit Blick auf die Entwicklung der strategischen Lage (NE). Er ignoriert die seit langem geführte Debatte um eine Verkürzung des Zivildienstes und den Vorschlag des Bundesrates vom Herbst 2001, den Faktor auf 1,3 festzulegen (SZDK, GSZ, PSC).
_ Die längere Dauer ist unbegründet (LU) und masslos (TI). Sie schreckt ab (SPS, SGB, Amnesty,
SZDK, GSZ, PSC, GTSC) und entzieht dem Zivildienst Leute (SPS). Sie schreckt noch mehr ab und bildet eine höhere Hürde als die Gewissensprüfung (GSoA).
_ Der Faktor 1,8 hat Strafcharakter (ZG, Grüne, SEK, Zulassungskomm., SZDK, GSZ, PSC,
GTSC), was für die Ausgestaltung des Zivildienstes nicht der Fall sein darf (AI, Amnesty, Zulassungskomm.). Für ein solches Strafelement ist kein Rechtfertigungsgrund erkennbar (ZG). Der strafende Charakter soll gemäss Menschenrechtsausschuss der UNO und gemäss ständigem Ausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vermieden werden (SPS, SGB, SEK, SZDK, GSZ, PSC). Eine „Bestrafung“ des Dienstverweigerers mit dem Faktor 1,8 nützt der Armee nicht und stärkt auch den Einsatzwillen des Bürgers nicht (FourV).
_ Mit dem Faktor 1,8 verhält sich die Schweiz entgegen den internationalen Entwicklungen (SZDK,
GSZ, PSC). Dieser Faktor beeinträchtigt das Ansehen der Schweiz im Ausland (SPS, SEK,
SZDK, GSZ, PSC, GTSC). Die UNO-Menschenrechtskommission hat sich bereits beim Faktor 1,7 kritisch geäussert, als es um die Beurteilung der russischen Regelung ging (Amnesty). Dauert der Zivildienst doppelt so lange wie der Militärdienst, so liegt darin ein Verstoss gegen das Rechts-
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