Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten

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Gegen die Aufnahme eines neuen Art. 8a in den VE revZDG wird geltend gemacht:

_ Eine solche Regel ist nicht Gegenstand der Motion Studer und des Auftrags des Parlaments

(EDU).

_ Der Stellenwert der Gewissensgründe, d.h. des zentralen Zulassungskriteriums, wird durch Art. 8a

in Frage gestellt (FR). Das Ausmass der Ersatzleistung hängt von der Bedeutung ab, die man dem Gewissen an sich gibt, und von der Gewichtung des Gewissenskonflikts. Die vorgeschlagenen kurzfristigen Veränderungen widersprechen der Rücksichtnahme auf ethische Werte grundsätzlich. Wenn es um eine Frage des Gewissens geht, ist eine Lenkung der Attraktivität in jedem Fall unzulässig. Die Dauer des Zivildienstes von den Armeebeständen abhängig zu machen ist daher sachfremd und willkürlich. Wer einen Gewissenskonflikt hat, darf nicht zur Manövriermasse werden, sonst fühlt er sich zu Recht nicht ernst genommen (Zulassungskomm.). Die Gewissensgründe sind in jedem Fall zu respektieren, unabhängig von den Armeebeständen. Will man die Armeebestände sichern, muss man das Prinzip des Zivildienstes an sich in Frage stellen (FER). Die Sicherung der Armeebestände darf nicht als Kriterium für eine strengere Zulassung zum Zivildienst dienen (Amnesty).

_ Wenn Militärdienstleistende – im Unterscheid zu Zivildienstleistenden – trotz Unterbeständen in

der Armee keine zusätzlichen Dienstleistungen erbringen müssen, liegt eine Diskriminierung vor, die gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK verstossen kann (Zulassungskomm.).

_ Die Anwendung von Art. 8a führt zu komplizierten, langwierigen politischen Verfahren (AR). Die

Dauer des Zivildienstes darf nicht von momentanen politischen Stimmungen abhängen und das Parlament durch stete Vorstösse unnötig beschäftigen (M.H.).

_ Die Dauer des Zivildienstes ist ein zentrales Element, das abschliessend auf Gesetzesstufe zu

regeln ist und nicht Gegenstand einer Parlamentsverordnung sein darf (Grüne). Verschiedene auch politisch gesteuerte Variablen sind im Spiel, so dass es einen Entscheid des Gesetzgebers braucht (SAGV). Der Bundesrat soll die Dauer festlegen (M.H.). Art. 8a ist überflüssig, weil die Bundesversammlung jederzeit das ZDG und die Dauer des Zivildienstes ändern kann (Männer.ch).

_ Art. 8a ist unnötig, denn es ist unwahrscheinlich, dass die Personalbedürfnisse der Armee plötz-

lich ansteigen (GSoA). Die Armeebestände werden in weit höherem Mass durch die Regelung des „blauen Wegs“ reguliert als durch den Faktor, der die Dauer des Zivildienstes bestimmt (SEK). Die Zahl der Zulassungsgesuche zum Zivildienst wird nicht so explodieren, dass die Armeebestände gefährdet sind (SGV, Centre Patronal). Können die Bestände der Armee nicht gehalten werden, so liegt es am falschen System, nicht an der Länge des Zivildienstes. Zudem ist der Beobachtungsspielraum von zwei Jahren zu kurz und Unsicherheiten bezüglich Übergangsfristen entstehen (SOG). Zu bevorzugen wären im Fall eines Armee-Unterbestandes positive Anreize, welche die Attraktivität des Militärdienstes erhöhen, statt der Armee zusätzliche Soldaten zuzuführen, indem die Alternativen zum Militärdienst schlechter gestellt werden (SPS). Die Personalbedürfnisse der Armee sind durch ein entsprechendes Rekrutierungsverfahren sicherzustellen (EDU).

_ Die vorgeschlagene Regelung öffnet Handlungsspielräume für die Zukunft, lässt Ermessen zu,

was die Personalbedürfnisse betrifft, und erlaubt es, betreffend den Zivildienst die Schraube zu lockern oder zuzudrehen (GSoA).

_ Wird die Dauer des Zivildienstes verkürzt, so wird der Eckwert verletzt, dass der Zivildienst deut-

lich länger als der nicht geleistete Militärdienst dauern muss. Wird die Dauer des Zivildienstes erhöht, so gelten alle Argumente, welche gegen den Faktor 1,8 sprechen (SGV, Centre Patronal). Die Senkung der Dienstzeit verwässert den Tatbeweis; ein Antrag auf Erhöhung der Dienstzeit führt zu einer Diskussion über die Bestände der Armee (Pro Militia). Es besteht die Gefahr, dass die Dauer als Strafmassnahme gegen den Zivildienst erhöht wird (PZFS).

_ Das Prinzip der Gleichbehandlung spricht gegen Art. 8a (SGV). Je nach Zulassung in einem „gu-

ten“ oder „schlechten“ Jahr gilt rasch wechselnd eine andere Dauer des Zivildienstes, was gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstösst (GE).

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