Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten

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Abs. 4: Die Möglichkeit der Bevorschussung von Leistungen der Einsatzbetriebe an zivildienstleistende Personen durch den Bund wird unterstützt (SGV, Centre Patronal).

Art. 40a Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen, Einsatzbetriebe und Gruppeneinsätze

Der vorgeschlagenen Kennzeichnung wird zugestimmt (BE).

Der Nutzen einer Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen ist nicht erkennbar (SGV, Centre Patronal).

Abs. 1 Bst. a muss gestrichen werden, weil nicht auszuschliessen ist, dass er eines Tages zur Grundlage für eine Uniformierung der Zivildienstleistenden wird (GTSC).

3.4.4 Zu revidierende Artikel des Strafgesetzbuchs (StGB)

Art. 365 Strafgesetzbuch (StGB)

Abs. 2 Bst. l (bei der Variante „Verfahrensvereinfachung“) ist zu streichen, weil die Einsichtnahme in das Strafregister im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren nicht erwünscht ist (GSoA).

Abs. 2 Bst. m (bei den Tatbeweislösungen) bzw. Bst. n (bei der Variante „Verfahrensvereinfachung“): Eignungsüberprüfungen dürfen nur stattfinden, wenn auch reguläre Angestellte des Einsatzbetriebs so überprüft werden (GSoA).

4. Überblick über die Stellungnahmen zum Vorentwurf der Revision des WPEG

4.1 Das Wichtigste in Kürze

Auch die Stossrichtung der Revision des WPEG (Abbau von Doppelspurigkeiten, massvolle Anhebung der Mindestabgabe, administrative Vereinfachungen im Vollzug) findet breite Akzeptanz. Dagegen wird die Haltung vorab von den Kantonen vertreten, bisher gewährte Vergünstigungen dürften nicht gestrichen werden (Reduktion aufgrund geleisteter Militär- und Zivildiensttage oder Reduktion je nach im Ersatzjahr geleisteter Schutzdiensttage). Diese Vergünstigungen wurden bisher militärdienstuntauglich erklärten Personen sowie Personen gewährt, die ihre Dienstleistung verschoben haben.

Fast einhellige Zustimmung erhalten die folgenden Revisionspunkte:

_ Art. 8 VE revWPEG (Einjahresrhythmus betreffend die Veranlagung der zivildienstpflichtigen Per-

sonen);

_ Art. 12 VE revWPEG (Streichen von Abzügen, die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens

nach Recht der direkten Bundessteuer bereits berücksichtigt werden);

_ Art. 15 VE revWPEG (Schulden der halben Ersatzabgabe, wenn mehr als die Hälfte des Dienstes

geleistet worden ist);

_ Art. 33 und 34 VE revWPEG (Aufheben der Pflicht zur zweiten Mahnung säumiger Zahler);

_ Art. 39 VE revWPEG (Rückerstattung der geleisteten Zahlungen erst, wenn alle Diensttage erfüllt

sind).

Die Verdoppelung der Mindestabgabe von 200 auf 400 Franken pro Jahr, wie sie in Art. 13 VE revW-PEG vorgeschlagen wird, wird durch eine klare Mehrheit von 39 Stellungnahmen befürwortet (23 Kantone, FDP, SPS, SVP und EVP); 17 Stellungnahmen sprechen sich dagegen aus (3 Kantone, EDU, Grüne). Zu den ablehnenden Stellungnahmen zählen wir auch jene, welche für eine Erhöhung des Ansatzes von 3 auf 4 Prozent oder für dessen progressive Anhebung votieren.

Äusserst umstritten ist die Streichung von Art. 24 BZG (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz). Die Streichung dieser Bestimmung, welche vorsieht, dass die Wehrpflichtersatzabgabe pro geleisteten Schutzdiensttag reduziert wird, stösst in 35 Stellungnahmen (insbesondere bei allen Kantonen ausser

17/22 Q:\ZIVI_A_BUND\23--RevZDG\233--RevZDG-05-07\AntragBR_2007_Dezember\Ergebnisse_Vernehml_d_071204.doc