Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten

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den, damit eine willkürliche Verzögerung der Entscheidfindung verunmöglicht wird und militärgerichtliche Verfahren vermieden werden können (sajv, SZDK).

Art. 18a Eröffnung des Entscheids

Im Gesetz ist festzuhalten, innert welcher Frist der Entscheid zu eröffnen ist (GTSC).

Art. 18b Zulassung während einer Militärdienstleistung

Im Gesetz ist festzuhalten, dass Gesuche, die während einer Militärdienstleistung eingereicht werden, prioritär behandelt und innert Wochenfrist entschieden werden (GTSC).

Art. 80 Aufbau eines Informationssystems

Abs. 1quater: Die Speicherung von Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen erlaubt Missbrauch, vor allem wenn sie beim Zivildienst länger gespeichert werden als im Strafregister (GTSC).

3.4.2 Stellungnahmen betreffend Artikel, die im Zusammenhang mit der Variante „Verfah-

rensvereinfachung“ zu revidieren sind

Art. 16d Behandlung des Gesuchs

Die GSoA lehnt diesen Artikel vollumfänglich ab: Es ist nicht einleuchtend, weshalb bei Zivildienstleistenden die Straffälligkeit speziell überprüft werden soll.

Gemäss SZDK ist es nicht zulässig, davon auszugehen, dass jeder Gesuchsteller mit seinem Gesuch stillschweigend das Einverständnis zur Einsicht in persönliche, sensible Daten gibt. Der Gesuchsteller soll zwingend über die Einsichtnahme informiert werden und sein Einverständnis schriftlich mit einer unterschriebenen Erklärung in seinem Gesuch geben.

Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung

Die heutige Frist von drei Monaten ist viel zu lange, denn objektive Gründe, für die den Gesuchsteller kein Verschulden trifft, können zur Folge haben, dass der Gesuchsteller sie nicht einhalten kann. Die Frist ist auf längstens zwei Monate zu reduzieren (GTSC).

Art. 18 Persönliche Anhörung

Abs. 2: Findet die Anhörung ausserhalb der Rekrutierung statt, so sind die damit verbundenen Kosten für Reise und Verpflegung durch den Gesuchsteller zu tragen (SUOV).

Art. 18a Entscheid

Im Gesetz sollen eine maximale Frist für die Entscheidfindung durch die Vollzugsstelle und die vorrangige Behandlung der Gesuche von Personen festgehalten werden, die sich im Militärdienst befinden, damit eine willkürliche Verzögerung der Entscheidfindung verunmöglicht wird und militärgerichtliche Verfahren vermieden werden können (sajv, SZDK).

Art. 18b Eröffnung des Entscheids

Im Gesetz ist festzuhalten, innert welcher Frist der Entscheid zu eröffnen ist (GTSC).

15/22 Q:\ZIVI_A_BUND\23--RevZDG\233--RevZDG-05-07\AntragBR_2007_Dezember\Ergebnisse_Vernehml_d_071204.doc