Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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Also kann man direkt darauf verzichten, in Art. 18 und 18a eine präzise Darlegung des Inhalts der moralischen Forderung zu verlangen (Adventisten).
_ Zusatzinformationen sind mit Fragebogen zu erheben und persönliche Anhörungen sind aus Kos-
tengründen zu vermeiden (VS).
_ Falls man eine schriftliche Erläuterung des Gewissenskonfliktes will, soll auch die persönliche An-
hörung beibehalten werden, denn die tatsächliche Haltung von Gesuchstellern lässt sich, wenn überhaupt, nur im persönlichen Gespräch zuverlässig klären. Ein gutes Gesuch führt nicht zwingend zu einer überzeugenden Anhörung und ein schlechtes Gesuch schliesst eine überzeugende Anhörung nicht aus. Die „Verfahrensvereinfachung“ erweckt den Anschein einer sorgsamen Prüfung, ohne dass dies wirklich der Fall ist, und mindert daher die Qualität der Zulassungsentscheide in nicht vertretbarer Weise (Zulassungskomm.).
_ Die konsequente Umsetzung der „Verfahrensvereinfachung“ führt gegenüber der heutigen Rege-
lung kaum zu einer Vereinfachung (SG, Grüne). Schon heute müssen schriftliche Gesuche sehr oft ergänzt werden; damit wird die „Verfahrensvereinfachung“ hinfällig (PSC). Die heutige Regelung ist gerechter als die „Verfahrensvereinfachung“ (GE). Die „Verfahrensvereinfachung“ birgt ein grösseres Risiko, dass nicht alle gesuchstellenden Personen gleich behandelt werden (FDP).
3.2.2 Praxistauglichkeit der Variante „Verfahrensvereinfachung“ Nur eine relativ kleine Minderheit der Vernehmlasser/innen erachtet die Praxistauglichkeit der
„Verfahrensvereinfachung“ als gegeben: 12 Stellungnahmen sprechen sich dafür aus. Zustim-
mend äussern sich: GL, SO, BS, TI, VD, JU, EDU, SGV, Centre Patronal, AWM, VSWW und SEK.
In 40 Stellungnahmen wird die Praxistauglichkeit der „Verfahrensvereinfachung“ verneint. Ab-
lehnend äussern sich: BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, VS, GE,
CVP, FDP, SPS, Grüne, SAGV, SOG, SUOV, SZSV, sajv, Pro Militia, Adventisten, Zulassungs-
komm., FfF, EKKJ, SMFK, SZDK, GSZ, PSC, GTSC, M.H., FER, Männer.ch und PZFS.
Bejaht wird die Praxistauglichkeit der „Verfahrensvereinfachung“ mit folgenden Argumenten:
_ Sie ist nur gegeben, wenn die schriftlichen Eingaben konsequent beurteilt werden (SO).
_ Die Vorgaben für Gesuchseinreichung und Begründung müssen möglichst einfach gehalten wer-
den; es dürfen keine Dissertationen verlangt werden (EDU).
_ Neben der Praxistauglichkeit ist auch die Wehrgerechtigkeit wichtig. Diese ist mit der Variante
„Verfahrensvereinfachung“ besser gewährleistet als mit dem Tatbeweis (GL).
Wiederum wird verschiedentlich darauf hingewiesen, die Praxistauglichkeit der „Verfahrensvereinfachung“ werde verneint oder gar nicht geprüft, weil man die „Verfahrensvereinfachung“ ablehne bzw. die Tatbeweislösung befürworte. Die entsprechenden Argumente werden hier nicht wiederholt. Zudem wird die Praxistauglichkeit auch aufgrund folgender Überlegungen verneint:
_ Der Nutzen der „Verfahrensvereinfachung“ ist gering. Der Verwaltungsaufwand kann nicht in ge-
nügendem Mass verringert werden (BL). Hohe Kosten und grosser Aufwand bleiben (GE, SAGV, sajv, EKKJ). Der Tatbeweis ist die günstigste Lösung und ermöglicht eine schlanke Verwaltung (sajv). Der Aufwand der Gesuchsteller steigt massiv an (EKKJ).
_ Die „Verfahrensvereinfachung“ ist eine schlechte Kompromisslösung zwischen dem heutigen Ver-
fahren und einer echten Vereinfachung der Zulassung. Dass die Anhörung durch eine offizielle Kommission aufgegeben wird, zeugt von mangelndem Respekt gegenüber den Gesuchstellern (GE). Vorbehalte sind angebracht, wenn eine verwaltungsinterne Vollzugsstelle die Glaubwürdigkeit der Gesuche prüft (Pro Militia). Gesucht ist doch eine Lösung, die besser ist als die heutige (Adventisten). Mit der „Verfahrensvereinfachung“ wird jedoch der bestehende Fehler beibehalten (PZFS).
_ Es lässt sich kaum sicher feststellen, ob das Gesuch von der gesuchstellenden Person verfasst
wurde (Grüne, Männer.ch). Jedes Prüfungsverfahren bringt Opfer hervor. Die Prüfung betreffend
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