Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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_ Die „Verfahrensvereinfachung“ erfüllt durch die Aufhebung der Zulassungskommission das Erfor-
dernis der administrativen Vereinfachung am besten und hält dennoch daran fest, dass der Gewissenskonflikt begründet werden muss (TI).
_ Die Zulassung soll mehr sein als eine administrative Formalität. Die Qualität des Gesuchs bleibt
zentral. Das Verfahren soll jedoch rationalisiert werden (JU).
_ Die schriftliche Darlegung der Gewissensgründe und der Tatbeweis reichen aus (EDU).
Gegen die „Verfahrensvereinfachung“ werden folgende Argumente vorgebracht:
_ Diese Variante unterscheidet sich unwesentlich von der heutigen Regelung und ist keine echte
Alternative (OW, ZG, SH, GR).
_ Sie missachtet den Willen des Parlaments, die Gewissensprüfung abzuschaffen (SPS, SZDK,
GSZ, GTSC). Sie trägt dem Tatbeweis nicht Rechnung und erfüllt daher die Motion Studer nicht (GSoA, SEK; SZDK, GSZ, PSC).
_ Die „Verfahrensvereinfachung“ beseitigt die kritischen Aspekte des heutigen Verfahrens nicht,
sondern schafft neue Mängel und Ungerechtigkeiten (Zulassungskomm.). Sie vereinfacht das Verfahren für Zivildienstwillige nicht (FourV) und erfüllt die Forderung der Motion Studer nicht, das Verfahren für alle Beteiligten deutlich weniger aufwändig zu gestalten (SZDK, GSZ, PSC).
_ Die Anforderungen an das schriftliche Gesuch steigen (sajv, GSoA, SMFK, SZDK, GSZ), die Hür-
den der Zulassung werden erhöht und die Zulassung wird für alle Gesuchsteller erschwert (sajv, SZDK, GSZ). Die „Verfahrensvereinfachung“ benachteiligt wenig schreib- und wortgewandte Gesuchsteller (SGB, Grüne). Die Begründung des Gewissenskonflikts erfordert einige Fähigkeiten im schriftlichen und mündlichen Ausdrucksvermögen, so dass Studenten gegenüber Handwerkern und Ungelernten im Vorteil sind (LU, UR, SZ, ZG, GR, sajv, EKKJ, SZDK, GSZ). Belohnt wird, wer bei der Gesuchseinreichung bewährte Vorlagen benützt (AI), so dass das schriftliche Gesuch zur Farce verkommen kann (SOG). Die Echtheit der Gesuche lässt sich kaum feststellen (GSoA,
SZDK, GSZ). Doppelt bestraft wird, wer weniger schreib- und redegewandt ist und persönlich angehört wird (SPS, SEK, SZDK, GSZ, GTSC). Es drohen diskriminierende Entscheide (Grüne,
GSoA), Ungleichbehandlungen (sajv, GTSC) und Abschreckung (SZDK, GSZ). Die Chancengleichheit fehlt (EKKJ). Wer wirklich ein Gewissensproblem hat, es aber nicht erklären kann, riskiert weiterhin abgelehnt zu werden (GSoA). Aus diesen Gründen hat Österreich die Gewissensprüfung abgeschafft (EKKJ). Die Forderung der Motion Studer, das Verfahren solle zu gerechteren Ergebnissen führen, wird nicht erfüllt (SZDK, GSZ, PSC).
_ Wird die Begründungspflicht ernsthaft umgesetzt, sind nur beschränkte Einsparungen möglich
(BE, SEK). Die kostspielige Gewissensprüfung bleibt notwendig (AI, TG, SPS, FourV, SZDK,
GSZ). Aufgaben und Aufwand der Vollzugsstelle nehmen zu (SOG).
_ Es wird ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt, der zu ungerechten Ergebnissen führen
kann. Der Gewissenskonflikt lässt sich nicht mit wissenschaftlich messbaren Grössen quantifizieren (LU, UR, SZ, ZG, SH, GR). Das Verfahren enthält subjektive Elemente und genügt den durch die Motion Studer geforderten transparenten Grundsätzen nicht (SZDK, GSZ, PSC).
_ Entscheiden nur noch Verwaltungsangestellte, so können die Zahl der Rekurse und die Belastung
des Bundesverwaltungsgerichts zunehmen (NE). Die ausgleichende Komponente der Entscheidfindung im Dreierausschuss nach Milizsystem entfällt (SOG).
_ Abgelehnte Gesuchsteller können weiterhin Freiheitsstrafen erhalten (SPS, GSoA, SEK, SZDK,
GSZ, GTSC) und es kann weiterhin Gewissensgefangene geben (Amnesty).
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