Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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_ Wird diese Motivation fallen gelassen, werden Tür und Tor für politisch motivierte Entscheidungen
geöffnet (Adventisten).
_ Die glaubhafte Erklärung des Gesuchstellers genügt (AG). Erklärung ja, aber ohne Begründung
(SAGV).
_ Mit der schriftlich erklärten Bereitschaft, einen erheblich längeren zivilen Ersatzdienst zu leisten,
sind die verschiedenen Interessen der Armee und des Bürgers adäquat berücksichtigt (FourV).
In einzelnen Stellungnahmen wird die Erklärungspflicht bejaht, zugleich aber wird eine weitergehende Begründungspflicht befürwortet (TG, EDU, SUOV, Pro Militia, M.H.) oder im Zweifels-
fall die Durchführung einer Anhörung gutgeheissen (SO, M.H.).
Gegen die Festschreibung einer Pflicht, die Unvereinbarkeit des Militärdienstes mit dem Gewissen zu erklären, wird wie folgt argumentiert:
_ Mit dem Tatbeweis ist sichergestellt, dass Art. 59 BV erfüllt ist und der Militärdienst Priorität hat
(LU). Wer den Faktor 1,5 akzeptiert, legt Zeugnis von guten Gründen dafür ab (VS). Der Tatbeweis ist Erklärung genug (FfF); wer Zivildienst leistet, will sich nicht drücken (PZFS).
_ Die Erklärung der Bereitschaft, den längeren Zivildienst zu leisten, genügt (SPS, EKKJ, sajv,
SZDK, GSZ, PSC, GTSC). Die Bereitschaft soll nicht rechenschaftspflichtig sein (Grüne).
_ Das Gutachten Tschannen zeigt, dass die Zulassung zum Zivildienst nicht an das Vorhandensein
eines Gewissenskonflikts geknüpft werden muss (SPS; SMFK, SZDK, GSZ, PSC). Es ist nicht gerechtfertigt, weiterhin einen Gewissenskonflikt als conditio sine qua non einer Zulassung zum Zivildienst zu erklären (SMFK). Dies setzt falsche Signale betreffend den Ausnahmecharakter des Bekenntnisses zur Gewaltfreiheit (SZDK, GSZ, PSC) und wirkt sich gerade im Zusammenhang mit Jugendgewalt kontraproduktiv aus (GTSC).
_ Die verlangte Erklärung ist rein deklaratorischer Natur; Gewissen und Gewissensgründe können
so nicht geprüft werden (FR).
_ Die verlangte Gewissenserklärung ist allein ideologisch begründbar und mit einer liberalen Staats-
auffassung nicht vereinbar (SPS).
_ Militär- und Zivildienst sind als gleichwertig anzuerkennen; damit entfällt eine falsche „Gewissens-
forschung“ (SGB).
Die CVP nimmt gegen die Erklärungspflicht Stellung, weil sie diese als eine weiterreichende Begründungspflicht versteht, die sie als nicht gerechtfertigt erachtet.
3.2 Variante „Verfahrensvereinfachung“ Diese Variante wird durch 9 Stellungnahmen unterstützt. Es sprechen sich für sie aus: GL, SO, AR, TI, VD, JU, EDU, SGV und Centre Patronal.
Zugunsten der „Verfahrensvereinfachung“ werden folgende Argumente angeführt:
_ Die Pflicht, den Gewissenskonflikt darzulegen, hat sich bewährt (GL, SO). Es ist zwingend, dass
eine „Kommission“ sich mit den kritischen Fällen auseinander setzt (SO). Mit der Variante „Verfahrensvereinfachung“ werden wesentlich weniger, dafür echte Gesuche gestellt werden als mit der Variante „Tatbeweis“ (GL).
_ Auf den Bezug zur Gewissensfrage soll nicht verzichtet werden. Die Anforderungen an das schrift-
liche Gesuch werden erhöht und die Attraktivität des Zivildienstes wird nicht gefördert (AR).
_ Der Zivildienst soll als Ersatzdienst die Ausnahme bleiben. Die Tatbeweis-Varianten kommen der
freien Wahl gleich und verraten Buchstaben und Geist der BV. Die Aufhebung der Zulassungskommission und der Ausnahmecharakter der persönlichen Anhörungen erlauben Einsparungen, so dass die Vorgaben der Motion Studer erfüllt sind (SGV, Centre Partonal).
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