Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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_ Der Vorteil einer Tatbeweislösung liegt darin, dass sie ohne die subjektive Beurteilung des Gewis-
senskonflikts durch eine Zulassungskommission auskommt (FR). Es ist fragwürdig, an einer Gewissensprüfung festzuhalten (FourV). Die Frage ist angebracht, ob und wie man Aspekten des Gewissens in einem Prüfungsverfahren gerecht werden kann (Zulassungskomm.). Eine „Prüfung“ des Gewissens einer Person lässt sich weder theologisch noch ethisch oder rechtlich rechtfertigen (SMFK). Die Gewissensprüfung ist rasch abzuschaffen (SPS). Sie ist problematisch und unnötig (Männer.ch).
_ Bei den Gesuchstellern handelt es sich nicht um Drückeberger (diese finden Wege, um sich un-
tauglich erklären zu lassen), sondern um junge Menschen, die wirklich einen Gewissenskonflikt haben (SOG). Die überwiegende Zahl der Gesuchsteller will tatsächlich aufgrund von Gewissenskonflikten und nicht aus Bequemlichkeit Zivildienst leisten (FDP). Die Fälle sind selten, in denen ein Zulassungsgesuch nicht auf anerkennenswerten Gründen beruht (FER).
_ Eine Veränderung ist angezeigt, nachdem sich erwiesen hat, dass der Zivildienst der Armee nicht
nennenswerte personelle Ressourcen entzieht (SOG). Erfahrungen des Auslands zeigen, dass die Armee keine Rekrutierungsprobleme wegen dem vereinfachten Zugang zum Zivildienst haben wird (sajv).
_ Der Sinneswandel des Bundesrates 30 Jahre nach der Tatbeweisinitiative wird begrüsst (GTSC).
_ Je tiefer der Faktor ist, der die Dauer des Zivildienstes festlegt, desto höher wird die Zahl der Zu-
lassungsgesuche sein (NE).
_ Zivildienstleistende müssen in den Einsatzbetrieben von qualifiziertem Personal betreut werden
und dürfen keinesfalls zur Überbrückung von Personalunterbeständen oder als Lohndrücker eingesetzt werden (SGB).
3.1.1 Variante „Tatbeweis 1,5“ Diese Variante wird durch 48 Stellungnahmen unterstützt. Es sprechen sich für sie aus: die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, SH, AI, SG, GR, AG, TG, VS, NE, GE; CVP,
FDP, SPS, EVP, Grüne; SAGV, SGB, SOG, SZSV, sajv, AWM, FourV, Adventisten, Zulassungs-
komm., GSoA, FfF, EKKJ, Amnesty, SMFK, VSWW, SEK, SZDK, GSZ, PSC, GTSC, Winterthur, FER, Männer.ch und PZFS.
Zugunsten dieser Variante werden insbesondere die folgenden Argumente geltend gemacht:
_ Diese Variante erfüllt die Forderungen der Motion – weniger Aufwand und Kosten – am besten
(BE, LU, UR, SZ, OW, ZG, SH, GR, FDP, SPS, SEK). Es handelt sich um die ausgewogenste Lösung (SG).
_ Wahrscheinlich ist es volkswirtschaftlich die günstigere Variante (Adventisten). Diese Variante
erlaubt Einsparungen und Zeitgewinne (EKKJ). Sie entspricht dem Anliegen der Wehrgerechtigkeit (Winterthur).
_ Klare, einfache formelle Zuständigkeiten stellen die Gleichbehandlung sicher (ZH). Diese Variante
ist einfach anzuwenden und durchzusetzen (TG). Das Verfahren führt für die gesuchstellenden Personen zu nachvollziehbaren und gerechten Ergebnissen (ZG, GR, FDP) und entlastet sie von einer Vorgehensweise, die für jede Person belastend und schwierig ist (EKKJ).
_ Der Faktor 1,5 wirkt entmutigend (GsoA). Er schreckt genug ab, so dass auf einen Gewissenskon-
flikt geschlossen werden kann. Die geringe Anzahl Gesuche belegt die Angemessenheit des Faktors (FR). Wer den Faktor 1,5 akzeptiert, zeigt deutlich genug, dass er ernsthafte Gründe hat, warum er nicht Militärdienst leisten kann (BS, VS). Mit der Bereitschaft, 390 Tage Zivildienst an der Stelle von 260 Tagen Militärdienst zu leisten, ist der Tatbeweis erfüllt (AG). Die Hürde muss nicht noch höher sein (FfF).
_ Der Faktor 1,5 drückt in erster Linie aus, welche Bedeutung einem Gewissenskonflikt zugestan-
den wird, und berücksichtigt die höhere Belastung im Militärdienst (Zulassungskomm.).
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