Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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den Gewissenskonflikt erstreckt sich nur auf die Fähigkeit ihn auszudrücken, nicht aber auf den Gewissenskonflikt selbst (PSC).
_ Wird häufig angehört, reduziert sich der Aufwand kaum; wird selten angehört, täuschen die Zulas-
sungsentscheide eine Qualität vor, die nicht gegeben ist (Zulassungskomm.).
3.3 Anpassung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen, Art. 8a VE revZDG
Für die Aufnahme eines neuen Art. 8a in das revidierte ZDG spricht sich eine deutliche Mehrheit der Vernehmlasser/innen aus: 37 Stellungnahmen sprechen sich zugunsten des neuen Ar-
tikels aus. Es sind dies: ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, JU, CVP, FDP, SPS, SUOV, SZSV, sajv, FourV, Adventisten, FfF, EKKJ, SMFK, SEK, SZDK, GSZ, PSC und Winterthur. Gegen die Aufnahme eines neuen Art. 8a sprechen sich folgende 20 Vernehmlasser/innen aus:
FR, AR, AI, NE, GE, EDU, Grüne, SGV, SAGV, Centre Patronal, SOG, Pro Militia, Zulassungs-
komm., GSoA, Amnesty, GTSC, M.H., FER, Männer.ch und PZFS.
Zugunsten des neuen Art. 8a VE revZDG werden folgende Argumente angeführt:
_ Die Neuordnung des Zulassungsverfahrens darf nicht dazu führen, dass die Armeebestände lei-
den und deren Sicherung nicht mehr gewährleistet ist (FDP, EKKJ). Die Neuordnung des Zulassungsverfahrens darf die Effizienz der Armee nicht in Frage stellen (EKKJ). Mit diesem Korrekturmechanismus können die notwendigen Armeebestände gesichert werden (LU, UR, SZ, BL, SH, GR). Personelle Unterbestände in der Armee können entsprechend ausgeglichen werden (ZH, GR). Die Interessen der Armee sind so gewahrt (FourV). Schwankungen bei den Zivildienstgesuchen können aufgefangen werden (SO). Art. 8a trägt Ängsten bezüglich Gefährdung der Armeebestände Rechnung und bietet auch die Möglichkeit zu einer Verkürzung und damit zu einer Steigerung der Attraktivität des Zivildienstes (SEK, SZDK, GSZ, PSC).
_ So kann die Bundesversammlung weitere Bedürfnisse (TG) / die Bedürfnisse von Militär und Zivil-
dienst berücksichtigen (TI). Die Normen müssen den prioritären Bedürfnissen der Armee angepasst werden können (VD). Damit ist ein verantwortungsvolles und zeitgerechtes Handeln weitgehend sichergestellt (OW). Die Kantone sind vorher anzuhören (VS). Auf mögliche Szenarien soll beim Militär- wie beim Zivildienst durch die Steuerung der Dauer flexibel reagiert werden können (GL, JU). Eine gewisse Flexibilität darf es geben (Adventisten).
_ Vergleichbare Artikel bestehen im Militärgesetz und Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SG).
Die Kongruenz zum Militärdienst ist zwingend herzustellen (SUOV). Was das Militärgesetz vorsieht, muss auch betreffend die Dauer des Zivildienstes möglich sein (NE).
_ Die Anpassung der Dauer ist ein geeignetes Instrument zur Steuerung der Gesuchszahlen (CVP).
Die Dauer muss vom Gesetzgeber festgelegt werden, weil sie massiv in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift (ZG). Die Veränderung des Zulassungsverfahrens wird bei gleich bleibender Zivildienstdauer nicht zu einer grossen Zunahme der Zahl der Zivildienstgesuche führen und keinen markanten Einfluss auf die Armeebestände haben (BE). Art. 8a ist nur akzeptabel, weil davon auszugehen ist, dass das Parlament davon nicht wird Gebrauch machen müssen. Denn auch nach der Einführung des Tatbeweises wird der Zivildienst die Armeebestände nicht gefährden. Von der Armeeführung wird erwartet, dass sie sich, solange die Armeebestände nicht gefährdet sind, positiv zur Möglichkeit der Verkürzung des Zivildienstes äussert (SZDK, GSZ, PSC). So lange der Armeebestand nicht unter 50'000 Soldaten sinkt, besteht kein Anlass, die Zulassungsschwelle zum Zivildienst zu erhöhen (SPS).
_ Im Sinne eines Kompromisses ist dieser Artikel gegenwärtig politisch richtig (SPS), wenn auch
nicht unbedenklich (sajv).
_ Nur im Zusammenhang mit der Variante „Tatbeweis 1,5“ ist Art. 8a vorstellbar, nicht jedoch im
Zusammenhang mit der „Verfahrensvereinfachung“: Im Rahmen der „Verfahrensvereinfachung“ wirkt Art. 8a völlig unverhältnismässig und stellt den Zivildienst an sich in Frage (EKKJ).
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