Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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Einzelne Stellungnahmen stimmen Art. 8a nur unter Vorbehalt zu: Sie sind damit einverstan-
den, dass das Parlament die Zivildienstdauer erhöhen kann, wehren sich aber dagegen, dass es sie auch verkürzen könnte. Gegen die Verkürzungskompetenz wird eingewendet:
_ Die Anpassung nach unten führt zu Wehrungerechtigkeit, was den Zielen der vorliegenden Revi-
sion widerspricht; daher sind Art. 8a Abs. 1 Bst. b und c zu streichen (FDP, AWM, VSWW).
_ Die mögliche Senkung der Dienstzeit auf den Faktor 1,2 verwässert den Tatbeweis (Pro Militia).
Die Gegenpositionen dazu lauten: Verlängerbarkeit der Dienstdauer nur, wenn auch eine Ver-
kürzung möglich ist (FfF), bzw. Erlauben nur einer Verkürzung der Dienstdauer und Streichen von Abs. 1 Bst. a, der die Möglichkeit der Verlängerung gewährt (GTSC).
Spezielle Kritik wird im Zusammenhang mit Art. 8a Abs. 2 geübt:
_ Wird die Zivildienstdauer verkürzt und nicht zugleich auch die Dienstdauer der bereits zugelasse-
nen zivildienstpflichtigen Personen im gleichen Ausmass reduziert, so werden die früher zugelassenen gegenüber den später zugelassenen zivildienstpflichtigen Personen diskriminiert. Die Verkürzung der Dienstdauer sollte allen zivildienstpflichtigen Personen gewährt werden. Nur betreffend eine Verlängerung der Zivildienstdauer ist die vorgeschlagene Regelung korrekt (SZDK,
GSZ, PSC).
_ Wird nur die Verkürzung erlaubt, so ist auch Abs. 2 von Art. 8a zu streichen, so dass die Verkür-
zung sich auch auf alle früher zum Zivildienst zugelassenen Personen auswirkt (GTSC).
3.4 Stellungnahmen zu weiteren Artikeln des Vorentwurfs zur Revision des ZDG
3.4.1 Stellungnahmen betreffend Artikel, die im Zusammenhang mit den Tatbeweis-Varianten zu revidieren sind
Art. 16c Behandlung des Gesuchs
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll im Gesetz festgelegt werden, dass Zulassungsentscheide nicht verschleppt werden. Art. 16c ist deshalb um einen Abs. 3 zu ergänzen, der die Maximaldauer des Zulassungsverfahrens zwischen Gesuch und erst- sowie letztinstanzlichem Entscheid z.B. auf ein oder zwei Monate festlegt (SPS).
Art. 17 Wirkung der Gesuchstellung
Der heutige Abs. 1 soll beibehalten werden (TG, GSoA, FfF, SZDK, GTSC). Die fristgerechte Gesuchseinreichung soll automatisch zur Dispensation von der Einrückungspflicht führen. Dies hat positive Auswirkungen auf den Dienstbetrieb (TG). Dauert das Zulassungsverfahren länger als die in Aussicht gestellten wenigen Tage, so darf dies dem Gesuchsteller nicht zum Nachteil werden und zu einer Bestrafung wegen Fernbleiben vom Militärdienst trotz Zulassung zum Zivildienst führen (GSoA).
Die vorsorgliche Wirkung der Gesuchseinreichung darf nicht aufgehoben werden, solange die Entscheidungsfrist für die Zulassung nicht verbindlich festgehalten ist und maximal eine Woche beträgt (SZDK).
Die heutige Frist von drei Monaten ist viel zu lange, denn objektive Gründe, für die den Gesuchsteller kein Verschulden trifft, können zur Folge haben, dass der Gesuchsteller sie nicht einhalten kann. Die Frist ist auf längstens einen Monat zu reduzieren (GTSC).
Art. 18 Entscheid
Im Gesetz sollen eine maximale Frist für die Entscheidfindung durch die Vollzugsstelle und die vorrangige Behandlung der Gesuche von Personen festgehalten werden, die sich im Militärdienst befin-
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