Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 22 Seiten
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Art. 18c Zulassung während einer Militärdienstleistung
Im Gesetz ist festzuhalten, dass Gesuche, die während einer Militärdienstleistung eingereicht werden, prioritär behandelt und innert Wochenfrist entschieden werden (GTSC).
Art. 80 Aufbau eines Informationssystems
Abs. 1quater: Die Speicherung von Daten über Verurteilungen, hängige Strafverfahren und freiheitsentziehende Massnahmen erlaubt Missbrauch, vor allem wenn sie beim Zivildienst länger gespeichert werden als im Strafregister (GTSC).
3.4.3 Weitere zu revidierende Artikel des ZDG
Art. 4 Tätigkeitsbereiche
Der Einsatz in Betrieben der Landwirtschaft wird von AWM und VSWW abgelehnt, weil er wettbewerbsverzerrend wirke. Der vorgeschlagene Abs. 2biswird deshalb abgelehnt (Änderungsantrag vgl. oben Ziffer 2.4).
Der SGB lehnt Abs. 2bisab, weil er gegen Zwangsarbeit in einer Branche ist, die in der Regel wenig Möglichkeiten für faire Arbeits- und Betreuungsbedingungen gewährleisten kann. Die GSoA lehnt die Androhung von Zwangsarbeit ab.
FR lehnt die Revision von Art. 4 ab, weil der Tatbeweis genügt.
Art. 12 Ausschluss von der Zivildienstleistung
Zivildienstleistende sollen nicht unter einem „Generalverdacht“ stehen (SZDK, GSZ, PSC). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatsphäre zivildienstpflichtiger Personen durchleuchtet werden soll. Daten betreffend Verurteilungen, hängige Strafverfahren oder freiheitsentziehende Massnahmen sind für das Leisten von Zivildienst absolut irrelevant (SZDK).
Die Vollzugsstelle sollte betreffend alle Gesuchsteller Einblick in das Strafregister haben (SOG).
Der Vollzugsstelle fällt „verdeckt“ die Rolle der Zulassungskommission zu, ohne dass sie deren Unabhängigkeit hat (Pro Militia).
Gemäss SZDK darf die Vollzugsstelle für den Zivildienst auf sensible Daten nur Zugriff haben, wenn der Zugriff abschliessend geregelt ist und der Betroffene vorgängig darüber informiert wird und dazu Stellung nehmen kann.
Einmal vom Zivildienst ausgeschlossene Personen sollen, da sie hohe moralische Anforderungen an sich selbst und die Gesellschaft stellen, nicht mehr auf Gesuch hin wieder zugelassen werden. Der Vergleich mit der Armee ist hier nicht zulässig (SOG).
Art. 22 Aufgebot
Abs. 5: Ein Einsichtsrecht der Vollzugsstelle in Akten von Gerichts- und Untersuchungsbehörden darf nicht pauschal mit der Begründung gewährt werden, „besondere Anforderungen eines Zivildiensteinsatzes“ rechtfertigten es (SZDK).
Art. 26 Beratung und Unterstützung
Die Aufhebung der Absätze 4 und 5 erfolgt vorschnell (GTSC).
Art. 29 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person
Abs. 1 Bst. e muss gestrichen werden, weil ein Widerspruch zu Bst. d besteht (AWM, VSWW).
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