Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten
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Die Wirkung eines finanziellen Anreizsystems ist indessen nicht allein auf den monetären Effekt zu reduzieren. Die Einführung eines solchen Instruments kann weitere Mechanismen in Gang setzen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 2.1.6 und 4.3.2 verwiesen.
3 Kommentar zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen
Ingress
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden auch energie- und umweltpolitische Massnahmen in das Automobilsteuergesetz aufgenommen. Deshalb sind die einschlägigen Artikel der Bundesverfassung zu erwähnen.
Artikel 13 Steuersatz
Wie in der Standesinitiative vorgesehen wird der Steuersatz von 4 auf 8 Prozent erhöht.
Artikel 13a Verwendung des Steuerertrags (neu)
Absatz 1 legt fest, dass der aus der Steuererhöhung resultierende Mehrertrag nach Abzug der Vollzugskosten für die Förderung von energieeffizienten und emissionsarmen Automobilen verwendet werden muss. Die Mehreinnahmen sind somit zweckgebunden. Gleichzeitig ist die Haushaltneutralität gewährleistet.
Die Gesetzesänderung hat das Ziel, für den Kauf von energieeffizienten und emissionsarmen Automobilen finanzielle Anreize zu schaffen. Die Erfassung der Käuferinnen und Käufer für die Bonuszahlungen würde indessen zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand führen. Deshalb ist es angezeigt, auf bestehende Angaben zurückzugreifen. Die Halterinnen und Halter bei der erstmaligen Zulassung sind nach der Strassenverkehrsgesetzgebung bekannt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Personen, die ein Automobil kaufen und auf den eigenen Namen zulassen, in der Regel identisch sind. In anderen Fällen (z. B. Firmenwagen, Leasing) besteht zumindest ein enger Zusammenhang.
Gestützt auf den bestehenden Artikel 3 des Gesetzes ist die Zollverwaltung (EZV) für den Vollzug der Bonuszahlungen zuständig. Die EZV verfügt bereits über langjährige Erfahrung bei der Auszahlung von Geldbeträgen an einen grossen Kundenkreis (z. B. Rückerstattung der Mineralölsteuer an Landwirte, Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte). Ferner besteht im Rahmen der Zollveranlagungs- und Versteuerungskontrolle für Fahrzeuge bereits eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Zu erwähnen ist auch die dezentrale Organisation der EZV. Mit den heute zur Verfügung stehenden modernen Kommunikationsmitteln müsste die für die Bonuszahlungen zuständige Stelle nicht zwingend in Bern angesiedelt werden.
Nach Absatz 2 regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Dies ermöglicht einen zweckmässigen und flexiblen Vollzug.