Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten
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4.1.2 Personelle Auswirkungen
Da alle Automobile weiterhin mit dem - höheren - Einheitssatz besteuert werden, entsteht bei der Veranlagung der Steuer sowohl für die Steuerbehörde (Zollverwaltung) als auch die Steuerpflichtigen grundsätzlich kein Mehraufwand.
Das Bonus-Modell selbst verursacht sowohl zusätzliche Personal- als auch Transaktionskosten. Diese hängen direkt von der Anzahl der geförderten Automobile ab. Bei einem erwarteten Marktanteil von rund 53 Prozent kann aufgrund der Verkaufszahlen im Jahr 2007 von rund 150 000 Automobilen ausgegangen werden.
Ein maximaler Mehrbedarf von 14 Etatstellen resultiert aus den folgenden Aufgaben:
■ Erstellen und Anpassen des Verzeichnisses der bonusberechtigten Automobile;
■ Überwachen der Haushaltsneutralität;
■ Kontakte mit politischen Behörden (Bund und Kantone), Branchen- und Kon-
sumentenorganisationen;
■ Auszahlen der Boni;
■ Abklären von Unstimmigkeiten;
■ Erteilen von Auskünften.
Die übrigen Kosten entstehen vor allem durch Gebühren der Postfinance, Porti, Papier- und Druckereiaufwand.
Die kantonalen Strassenverkehrsämter sind grundsätzlich nicht involviert (Meldewesen, Bonuszahlungen). Damit entfällt die Pflicht des Bundes, die Kantone für Dienstleistungen zu entschädigen.
Insgesamt ist mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand beim Bund von 4,2 Millionen Franken pro Jahr zu rechnen.
4.1.3 Andere Auswirkungen
Für den Vollzug des Bonus-Modells sind Anpassungen und Erweiterungen der Informatik des Bundes erforderlich. Dies betrifft einerseits das automatische Auslösen einer Meldung, wenn ein bonusberechtigtes Automobil erstmalig zugelassen wird. Andererseits sind für die Auszahlung Informatiklösungen zu schaffen. Soweit es sich beurteilen lässt, kann dieser Zusatzaufwand durch das ordentliche Informatikbudget abgedeckt werden.
Der Vollzug des Bonus-Modells setzt in Bezug auf die Datenbearbeitung und den Datenschutz eine Änderung der Verordnung vom 3. September 2003 über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS-Register-Verordnung)11 voraus. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)12 sowie der Artikel 110ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)13 werden eingehalten.
11 SR 741.56
12 SR 235.1
13 SR 631.0