Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten

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weniger sichtbar ist, wie Steuer- und Abgabenbefreiungen, Darlehensbürgschaften, die Lieferung von Waren und Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen, sogar die Beteiligung von staatlichen Behörden an Unternehmen. Da der EU-Beihilfebegriff sehr weit ist, ist nicht auszuschliessen, dass das Bonussystem ebenfalls als Beihilfe qualifiziert werden könnte. Zu den verbotenen Beihilfen gelten allerdings nur Massnahmen, die bestimmte Unternehmen oder Gruppen selektiv begünstigen.

Das Bonussystem ist jedoch unterschiedslos und nicht zu Gunsten eines bestimmten Herkunftslandes oder eines bestimmten Unternehmens anwendbar und ist daher nicht selektiv. Zudem werden mangels einer schweizerischen Automobilindustrie nicht schweizerische, sondern europäische und aussereuropäische Unternehmen unterstützt, welche energieeffiziente und emissionsarme Fahrzeuge produzieren. Schliesslich kommt hinzu, dass in der EU selbst das Instrument der Umweltbeihilfe ausdrücklich anerkannt ist, solange damit kein Importschutz verbunden wird.18 Schliesslich sind im Rahmen der Energieeffizienzstrategie der EU die Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgefordert, energieeffiziente Fahrzeuge zu fördern (vgl. o. Ziff. 2.1.5)

Insgesamt ist also die Einführung des beschriebenen Bonussystems mit den Verpflichtungen der Schweiz gemäss dem FHA vereinbar.

5.2.2 WTO

5.2.2.1 GATT

Aus dem Prinzip der allgemeinen Meistbegünstigung folgt, dass gleichartige Waren aus verschiedenen Staaten hinsichtlich ihrer innerstaatlichen Besteuerung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (Art. I i.V.m. Art. III Abs. 2 und 4 GATT19). Die vorgesehene Erhöhung des Steuersatzes trifft alle Automobile im Sinne des Gesetzes unabhängig ihrer Energieeffizienz oder ihres Herkunftslandes. Sie verletzt daher Artikel I GATT nicht.

5.2.2.2 Subventionsabkommen

Richtet eine Regierung eine finanzielle Beihilfe aus, ist das Vorliegen einer Subvention gemäss dem Subventionsabkommen20 dann zu bejahen, wenn sie u.a. finanzielle Zuschüsse gewährt und dadurch für die Empfänger dieser Zuschüsse ein Vorteil gewährt wird. Handelt es sich bei einer Subvention jedoch nicht um eine spezifische oder verbotene Subvention, so ist sie WTO-rechtlich unproblematisch.

Die vorgesehene Auszahlung von Boni an Käufer energieeffizienter und emissionsarmer Automobile stellt demzufolge unzweifelhaft eine Subvention dar. Da es bei der Ausrichtung der Boni allerdings weder um eine Ausfuhrsubvention noch um eine solche zum Schutz einheimischer Produktion handelt, lässt sie sich nicht unter die verbotenen Subvention subsumieren. Darüber hinaus ist auch die Spezifität zu verneinen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausrichtung von Boni nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Sodann besteht ein Anspruch auf Ausrich-

18 Vgl. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen ABl C 37 vom 3.2.2001,

S. 3.

19 SR 0.632.21

20 SR 0.632.20