Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/109: 05.309 Kt. Iv. BE. Differenzierung der Motorfahrzeugsteuer auf Bundesebene · 28 Seiten
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3 handelt es sich eindeutig um Bundesaufgaben. Die Verfassungsmässigkeit des vorgeschlagenen Bonus-Systems ist somit gegeben.
5.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Automobilsteuergesetz steht als solches nach wie vor nicht im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Schweiz15. Dies gilt auch für die nunmehr vorgeschlagene Erhöhung des Steuersatzes. Die mit den Mehreinahmen verbundene Zweckbindung stellt hingegen ein vollständig neues Element dar. Mit der Einführung von finanziellen Anreizen nach der erstmaligen Zulassung werden indessen keine Handelshemmnisse aufgebaut. Zudem sind auch die Hersteller für die im Inland hergestellten Automobile steuerpflichtig.
Automobile aller Hersteller und Marken werden grundsätzlich gleich behandelt. Indirekt sind jedoch durchaus Auswirkungen auf die Importe von Automobilen absehbar. Einerseits werden alle Automobile mit der erhöhten Steuer belastet. Andererseits werden die Boni nur für die effizientesten und emissionsärmsten Modelle ausgerichtet. Je nach Ausgestaltung des Bewertungssystems kann dies einzelne Herkunftsländer oder Hersteller (Marken) benachteiligen bzw. bevorteilen. Da die EU restriktivere Massnahmen plant, ist nicht davon auszugehen, dass diese Effekte auf internationaler Ebene zu Kritik führen werden.
5.2.1 Freihandelsabkommen (FHA) Schweiz-EG
Gemäss Artikel 13 Absatz I FHA16 werden im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
Gemäss Artikel 20 des Abkommens sind Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen grundsätzlich erlaubt, falls sie sich aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums rechtfertigen lassen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Da Art. 13 und 20 FHA zu den Kernbestimmungen des freien Warenverkehrs gehören, werden diese Bestimmungen analog zu den gleich lautenden Artikeln 28 und 30 EG-Vertrag ausgelegt.
Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Massnahmen gleicher Wirkung alle die Massnahmen, die geeignet sind, den Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Auch wenn das Bonussystem nicht direkte Handelshemmnisse aufbaut, so sind durch diese Massnahme verursachte indirekte Importrückgänge einer gewissen Kategorie von schadstoff- und emissionsreichen Automobilen denkbar, ja erwünscht. Diese Massnahme kann
15Vgl. Botschaft 1995 (BBl 1995 IV 1689ff)